Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

Qualitätsstandards, die das BLW bisher für Pflanzenkohle verlangt hat. Diese musste der Qualität der Klassen 1 oder 2 der Richtlinien des EBC (European Biochar Certificate) entsprechen. Diese Grenzwerte stammen aus der neusten Version der EBC-Qualitätsrichtlinien mit dem Titel «EBC-Agro-

Organic».

Das für die Richt- und Grenzwerte für Dioxine und Furane angewandte System (WHO2005-TEQ) wurde aus der Verordnung (EU) 2019/1009 übernommen. Es basiert auf einer Neubewertung der WHO aus dem Jahr 200519. Dieses liefert vergleichbare Ergebnisse wie das alte System mit dem Namen «I-TEQ». Daher erfordert diese Änderung keine Anpassung der betreffenden Werte.

Kapitel 3.2.4 regelt die maximale Menge an Pyrolyseprodukten, die pro Hektare und Jahr ausgebracht werden darf. Diese Grenze wurde aus Vorsorgegründen eingeführt, da es keine langfristigen Daten über das Verhalten von Pflanzenkohle im Boden gibt. Pflanzenkohle ist nämlich im Boden schwer abbaubar. Diese Eigenschaft ermöglicht zwar die Bindung von Kohlenstoff im Boden, was einen positiven Klimaeffekt darstellt, macht es aber schwierig, wissenschaftliche Daten über ihr langfristiges Verhalten im Boden zu sammeln. Durch die Begrenzung der Menge, die ausgebracht werden kann, werden allfällige negative Auswirkungen auf die Umwelt reduziert. Die Ergebnisse der derzeit laufenden Forschungsarbeiten werden gegebenenfalls eine Anpassung dieser Bestimmung ermöglichen.

Für Kultursubstrate wurden Richtwerte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Dioxine und Furane festgelegt, die denen von Kompost und Gärgut ähneln. Daher wird Kapitel 4 Absatz 1 um diese erweitert. Das BAFU führt ebenfalls Analysen von Kultursubstraten durch.

Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft, GebV-BLW

Der Begriff des Düngertyps existiert bei der Düngerzulassung ebenso wenig wie das Meldeverfahren. Folglich werden die Punkte 7.1 und 7.3 GebV-BLW, die die Höhe der Gebühren für die Behandlung eines Antrags um Aufnahme eines Düngertyps in die Düngerliste oder für die Behandlung der Anmeldung eines Düngers regelten, aufgehoben. Der überflüssig gewordene Punkt 7.4 wird gestrichen.

6.4 Auswirkungen

6.4.1 Bund

Der Bund schafft mit dieser Totalrevision der Düngergesetzgebung einen gesetzlichen Rahmen, der mit den harmonisierten EU-Düngervorschriften übereinstimmt. Diese Änderung erleichtert den Import und das Inverkehrbringen von Düngern aus der EU in der Schweiz. Die Arbeitsbelastung für den Bund bleibt gleich.

Wenn die Totalrevision nicht umgesetzt werden sollte, wären die Unterschiede zwischen der Düngergesetzgebung der Schweiz und der EU beträchtlich. Die neuen EU-Vorschriften basieren auf neuen Konzepten, auf den PFC und CMC, die es in der Schweizer Gesetzgebung nicht gibt. Die Schweizer Importeure und Inverkehrbringer von Düngern müssten schweizspezifische Etiketten verwenden. Dünger, die frei handelbar sind, würden eine Zulassung durch das BLW benötigen.

6.4.2 Kantone

Für die Umsetzung der neuen Bestimmungen wird die Arbeitsbelastung für die zuständigen kantonalen Stellen gleichbleiben. Nach geltendem Recht sind sie bereits für die Kontrolle von Düngern zuständig.

19 van den Berg M., L.S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006) The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sciences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223-241. doi:10.1093/toxsci/kfl055.