Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

nicht erreicht werden) oder «Algendüngerlösung» bewilligt werden (Abs. 1). Weiter muss der Hinweis «Die Wirksamkeit wurde im Rahmen des Zulassungsverfahren nicht geprüft» auf der Etikette angebracht werden, wenn keine Nachweise in Bezug auf die aufgeführten Wirkungen vorgelegt werden können.

Anhang 4

Im Anhang 4 werden die Toleranzen für die Produktfunktionskategorien definiert. Die Toleranzen dienen dazu, Abweichungen bei der Herstellung, im Vertrieb und bei der Probenahme und der Analyse abzufedern (Bst. a). Neu im Vergleich zum aktuellen Düngerrecht werden nicht nur negative, sondern auch positive Abweichungen geregelt (Bst. b). Sofern ein Mindestgehalt für eine Komponente eines Düngers in Anhang 1 oder 2 definiert wird, darf dieser nicht unter- beziehungsweise überschritten werden (Bst. c).

Bei der PFC 4: Kultursubstrat wird auf die Analyse mittels CAT Löslichkeiten verzichtet, da diese auf die Schweizer Kultursubstrate, die im Allgemeinen torfreduziert hergestellt werden, nur unzureichend anwendbar sind und alternative Analysemethoden entwickelt wurden. Die definierten Toleranzen gelten unabhängig von der verwendeten Analysemethode.

Anhang 5

Die aktuellen Verordnungen über die Zulassung von Düngern, das heisst die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 (DüV)16 sowie die Düngerbuch-Verordnung vom 16. November 2007 (DüBV)17 werden aufgehoben (Ziff. I).

Verordnung vom 5. Juni 2015 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, ChemV

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d ChemV wird aufgehoben. Auf diese Weise sind alle Dünger gemäss den Bestimmungen der ChemV meldepflichtig. Wie bereits erwähnt, ist das Meldungsverfahren in das Registrierungs- oder Bewilligungsverfahren integriert. Das Unternehmen oder die betreffende Person darf das gleiche Produkt nicht zweimal im Produkteregister erfassen.

Die Verordnung vom 1. Januar 2024 wird in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e eingefügt. Somit müssen alle Dünger im Produkteregister registriert werden. Diese Anpassung bildet die Rechtsgrundlage für die Registrierung von Düngern im Produkteregister.

Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA)18

Der Verweis auf Artikel 15 Absatz 3 ChemRRV ist aktualisiert worden.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005, ChemRRV

Anhang 2.6, der sich auf Dünger bezieht, genauer gesagt auf die Anforderungen an die Qualität von Düngern, wird ergänzt. Die bestehenden Grenzwerte für Schadstoffe werden um die in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Grenzwerte ergänzt. Auf diese Weise bleibt die Qualität des

Schweizer Düngers unverändert und wird durch neue, zusätzliche Grenzwerte gestärkt.

Zusätzlich zu den Grenzwerten für PFC werden auch Grenzwerte für die CMC 12, 13 und 14 festgelegt. Die CMC 12 «Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte» und die CMC 13 «Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte» ersetzen die derzeitige Düngerkategorien mit der Bezeichnung «Mineralische Recyclingdünger». Die Grenzwerte für diese beiden CMC sind eine Übernahme der aktuellen Grenzwerte, die für diese Kategorie zurzeit gelten. Die Grenzwerte für die CMC 14 «Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien» entsprechen den

16 SR 916.171

17 SR 916.171.1

18 SR 814.600