Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
(Corg) abgelöst. Anstelle Corg darf auch das organische Material angegeben werden, wobei folgende Umrechnung gilt: Corg = organisches Material x 0.56 (Abs. 6).
Ein Kultursubstrat, das vollständig aus mineralischen Bestandteilen besteht oder ein Polymer zur Einbindung enthält (Verordnung (EU) 2019/1009 Anhang II Teil II CMC 9 Nr. 1 Bst. c) muss eine Anweisung enthalten, dass das Produkt so zu verwenden ist, dass es nicht mit dem Boden in Berührung kommt. Zusätzlich ist eine sachgerechte Entsorgung des Produkts nach Beendigung der Anwendung sicher zu stellen (Abs. 7).
Dünger, die Kakaoschalen enthalten müssen mit dem Hinweis «Giftig für Hunde und Katzen» gekennzeichnet werden (Abs. 8).
Dünger, die aus tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten bestehen, müssen mit folgender Anweisung gekennzeichnet werden (Abs. 9): «Nutztiere dürfen weder direkt noch durch Beweidung mit Grünfutter von Flächen gefüttert werden, auf denen das Produkt angewendet wurde, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit von mindestens 21 Tagen.»
Die in der neuen Dünger-Verordnung vorgesehene Bezeichnung der CMC 10 unterscheidet sich von der Bezeichnung der Verordnung (EU) 2019/1009, da die Schweiz die tierischen Nebenprodukte mittels der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und nicht über die Verordnung EG Nr.
1069/2009 regelt. Bei Düngern, die Folgeprodukte von tierischen Nebenprodukten (CMC 10) enthalten und bei denen es sich um EU-Düngeprodukte handelt, kann die Bezeichnung der CMC gemäss Verordnung (EU) 2019/1009 erfolgen. Dies ermöglicht einen Import von entsprechenden Düngern ohne zusätzliche Hindernisse (Abs. 10).
Bei Düngern, die durch thermische Oxidation gewonnene Materialien (CMC 13) oder durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien (CMC 14) (insbesondere Pflanzenkohle) enthalten, muss der Mangangehalt angegeben werden, wenn er 3.5 % überschreitet (Abs. 11). Für Düngern, die Materialien enthalten, die durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnen wurden (CMC 14) (insbesondere Pflanzenkohle), muss der entsprechende Anteil gekennzeichnet werden. Da es sich bei der grossflächigen Anwendung von Pflanzenkohle um eine neue Entwicklung handelt und deshalb Erfahrungswerte fehlen, trägt diese Massnahme zu einer besseren Transparenz bei, um beispielsweise mittels Stoffflussanalysen die langfristigen Effekte von Pflanzenkohle auf landwirtschaftliche Böden abschätzen zu können (Abs. 12). Bei Düngern mit CMC 14 ist bei den Anweisungen betreffend Anwendungszweck einschliesslich Dosierungsvorschriften und Häufigkeit der Anwendung zudem die erlaubte Verwendungsmenge gemäss ChemRRV zu respektieren – der Hinweis wird bei der PFC 101 Recyclingdünger analog für Kompost und Gärgut aufgeführt (Abs. 13).
Nicht übernommen wurde die allgemeine Kennzeichnungsanforderung in Bezug auf Dünger, die Rizin enthalten. Die EU schreibt bei den entsprechenden Düngern vor, dass der Hinweis «Bei Verzehr gefährlich für Tiere.» deklariert werden muss. In der Schweiz sind Dünger, die Bestandteile von Ricinus communis enthalten, nicht zulässig, deshalb entfällt diese Anforderung.
Teil 2 Produktspezifische Kennzeichnungsanforderungen
In Teil 2 werden die für die einzelnen PFC spezifischen Anforderungen definiert. Abgesehen von einigen Abweichungen sowie redaktionellen Anpassungen wurden die Anforderungen an die PFC 1 – 7 im Allgemeinen von der Verordnung (EU) 2019/1009 übernommen. Folgende Abweichungen bestehen:
- Die EU sieht die Möglichkeit der Verwendung eines Hinweises wie «niedriger Cadmium-Gehalt» oder einer graphischen Darstellung vor, wenn ein PFC 1 (C)(I): Anorganischer Makronährstoff-Dünger weniger als 20 mg Cadmium / kg Phosphorpentoxid (P2O5) enthält. Da in der Schweiz für diese PFC ein Cadmiumgrenzwert von 50 mg Cadmium / kg Phosphor (= 22 mg/kg P2O5) gilt und der Grenzwert somit nahezu einem als cadmiumarm bezeichneten Wert entspricht, wird auf eine Übernahme des entsprechenden Rechtstextes verzichtet.