Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
Bei den beitragsberechtigten Gattungen, ausser den Honigbienen, werden als Basis zur Bestimmung des Beitrags je Tier die Grossvieheinheiten (GVE) gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) verwendet. Für Schweizer Rassen mit kritischem Status werden dabei für ein männliches Tier pro GVE 1 428 Franken und für ein weibliches Tier pro GVE 714 Franken ausgerichtet. Schweizer Rassen mit gefährdetem Status erhalten für ein männliches Tier pro GVE 328 Franken und für ein weibliches Tier pro GVE 164 Franken. Für die Honigbienengattung sind in der LBV keine GVE-Faktoren definiert, weshalb die GVE nicht als Basis zur Bestimmung des Beitrags je Königin oder Drohnenkönigin bei der Honigbienengattung verwendet werden können. Damit die Bestimmung der Beitragshöhe trotzdem analog zu den anderen beitragsberechtigten Gattungen erfolgt, wird pro Königin bzw. pro Drohnenkönigin ein Faktor von 0.2 festgelegt. Befindet sich die Dunkle Biene im kritischen Status sollen somit rund 285 Franken für eine Königin oder für eine Drohnenkönigin ausgerichtet werden. Der Faktor von 0.2 ist im Vergleich mit den anderen beitragsberechtigten Gattungen hoch angesetzt. Damit soll – wie weiter unten im Detail ausgeführt – den erhöhten Kosten für den Nachweis der Reinrassigkeit Rechnung getragen werden.
Die Aufzucht von Drohnenvölkern ist mit einem höheren Aufwand und mit Honigertragsausfall verbunden. Reinrassige Drohnenvölker zur gesicherten Belegung (Begattung) der Königinnen sind für die Erhaltung der Rasse Dunkle Biene von grosser Bedeutung. Obwohl der Beitrag für Königinnen und Drohnenköniginnen gleich hoch angesetzt ist, ist über die unterschiedliche Nutzungsdauer eine Differenzierung des Beitrages gegeben: «Normale», honigproduzierende Bienenvölker beherbergen in der Regel dieselbe Königin während zwei Jahren, während Drohnenköniginnen bereits nach einem Jahr ausgetauscht werden.
Absatz 2 wird entsprechend ergänzt. Der Absatz 4 bleibt unverändert. Es gilt weiterhin, dass die Beiträge nach Artikel 23c Absatz 2 und 3 in allen Gattungen um den gleichen Prozentsatz gekürzt werden, wenn der Höchstbeitrag von 4 Millionen Franken nicht ausreicht.
Im Absatz 5 soll in Anlehnung an den Artikel 23b Absatz 2 festgelegt werden, dass für die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status - zusätzlich zum jährlichen Höchstbeitrag von 4 Millionen Franken - nicht ausgeschöpfte und somit übrig gebliebene Mittel betreffend die Erhaltungsprojekte und die nationalen Genbanken eingesetzt werden können.
Der Beitrag je Königin und je Drohnenkönigin beinhaltet eine finanzielle Unterstützung für die Sicherstellung der Rassenreinheit der betreffenden Königin oder Drohnenkönigin (neuer Abs. 6). Darunter fallen Massnahmen wie die DNA-Analyse, die künstliche Besamung (KB) und die Linienbelegung. Die finanzielle Unterstützung entschädigt die Bedingungen gemäss Artikel 23e Absatz 1 Buchstabe d resp. Buchstabe e Ziffer 3, gemäss welchen die Königin und der lebende Nachkomme einen Mindestblutanteil von 87.5 Prozent aufweisen müssen, der mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis sichergestellt wurde. Durch die gesicherte Belegung mittels KB mit Drohnensperma, das auf eine einzige Drohnenkönigin zurückgeht, ist eine DNA-Analyse der Königin nicht nötig. Der entsprechende Abstammungsausweis muss in diesem Fall zur Belegung der Rassenreinheit vorhanden sein. Bei Poolbelegungen (Belegung mit Drohnenköniginnen, die keine gemeinsame Mutter haben) muss die belegte Königin zwingend typisiert werden, um mindestens die gemeinsame Grossmutter und – noch besser – auch die Drohnenkönigin zu identifizieren, von der das Drohnensperma stammt. Dazu sind gegebenenfalls die in Frage kommenden Grossmütter bzw. Drohnenköniginnen ebenfalls zu typisieren. Ein Abstammungsausweis genügt in diesem Fall nicht.
Diese zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Honigbienengattung im Vergleich zu den anderen beitragsberechtigten Gattungen lässt sich damit begründen, dass die Überprüfung der Abstammung bei der Dunklen Biene schwieriger und aufwändiger ist. Zur sicheren Bestimmung der Rassenreinheit und zur Berechnung des Inzuchtgrades ist ein vollständiger Stammbaum unerlässlich. Mit der finanziellen Unterstützung von entsprechenden Massnahmen soll diese Lücke künftig geschlossen und die Erhaltung der Dunklen Biene gesichert werden.
Wird die Rassenreinheit der Königin mittels DNA-Analyse bereits im Rahmen der Honigbienenzuchtbeiträge über den Artikel 21 Buchstabe a Ziffer 2 und in Übereinstimmung mit dem Artikel 21 Absatz 4 entschädigt, wird die DNA-Analyse nicht auch über den Erhaltungsbeitrag abgegolten. Der Beitrag für