Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»

3Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuchtiere die eine offene oder verdeckte Ringprüfung abgeschlossen haben, eine Anzahl von 1 000 nicht überschreitet.

4Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation der Betreiberin des GENMON die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Globalindizes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellt.

Art. 23f

Bisheriger Art. 23e

Art. 23f Abs. 1bis, 3, 4 und 5

1bisBeitragsberechtigt ist:

a. bei den Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen: wer im Zeitpunkt der Konzeption des ersten in der Referenzperiode lebend geborenen Nachkommens eines Elterntiers Eigentümerin oder Eigentümer dieses Elterntiers ist;

b. bei der Gattung Honigbiene: wer im Zeitpunkt der Konzeption des ersten in der Referenzperiode begatteten Nachkommens einer Königin Eigentümerin oder Eigentümer dieser Königin ist;

3Sie beantragt beim BLW die Überweisung der Beiträge anhand einer Liste der männlichen und weiblichen Elterntiere oder der Honigbienenköniginnen und Honigbienendrohnenköniginnen, für die in der betreffenden Referenzperiode Beiträge auszurichten sind. Innerhalb einer Referenzperiode dürfen pro Tier beziehungsweise Königin die Überweisung nur eines Beitrags beantragt werden.

4Das BLW richtet die Beiträge der anerkannten Zuchtorganisation aus. Diese richtet die Beiträge spätestens 60 Tage, nachdem sie die Beiträge vom BLW erhalten hat, den Beitragsberechtigten aus.

5Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl an männlichen und an weiblichen Tieren oder Honigbienenköniginnen und Honigbienendrohnenköniginnen, für die Beiträge ausgerichtet werden sollen.

Gliederungstitel vor Art. 25

5. Kapitel: Beiträge für Forschungsprojekte

Art. 25 Abs. 1 und 1bis

1Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.

1bisDie Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.