Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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8 Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV), SR 916.341

8.1 Ausgangslage

Die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Fleisch von rituell geschlachteten Tieren innerhalb der spezifischen Teilzollkontingente sind in Artikel 18 (Koscherfleisch) und Artikel 18a (Halalfleisch) der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV; SR 916.341) geregelt. Diese seit dem Jahr 2006 bestehenden Einfuhrregelungen haben sich seit deren Einführung mehrheitlich bewährt. Bei der Einfuhrregelung von Halalfleisch hatten sich im Verlauf der Jahre jedoch Wettbewerbsverzerrungen im Vergleich zur Einfuhrregelung von konventionellem Fleisch ergeben, die in der parlamentarischen Initiative (PaIv.) Buttet Yannick 15.499 «Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden» thematisiert wurden. Mit der auf den 1. April 2019 vom BLW bei der Versteigerung von Kontingentsanteilen für Koscher- und Halalfleisch eingeführten Importspezifikationen konnten diese Wettbewerbsverzerrungen mehrheitlich beseitigt werden. Die PaIv. 15.499 wurde vom Nationalrat deshalb am 16. Juni 2020 abgeschrieben.

Die Verpflichtung zur ausschliesslichen Vermarktung des Fleisches über vom BLW anerkannte Verkaufsläden oder -stände ist - angesichts des zunehmenden Einkaufs über das Internet - nicht mehr zeitgemäss. Deshalb soll auch für im Zollkontingent importiertes Koscher- und Halalfleisch der Verkauf über eine Vertriebsplattform im Internet ermöglicht werden.

Mit dem bestehenden Artikel 16b SV kann das BLW auf begründetes schriftliches Gesuch hin eine beschränkte, nicht ausgenützte Menge (mindestens 500 kg, maximal 5 Prozent) von ersteigerten und bezahlten Kontingentanteilen auf die nächste Einfuhrperiode übertragen. Bei der Einführung der Bestimmung im Jahr 2011 wurde in den Erläuterungen zur Verordnung festgehalten, dass diese Übertragungsmöglichkeit auf Probleme bei der Einfuhrlogistik aufgrund höherer Gewalt vorbehalten sein soll. Im Vollzug hat sich gezeigt, dass der Text in Artikel 16b zu Missverständnissen führt, weil die Einschränkung auf Probleme bei der Einfuhrlogistik nur in den Erläuterungen zur Verordnung, nicht jedoch im Verordnungstext selber steht. Diese Unsicherheiten sollen mit einer klaren Formulierung beseitigt werden.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

• Gesuche zur Übertragung von Kontingentsanteilen auf die nächste Einfuhrperiode können vom

BLW nur bewilligt werden, wenn diese mit nachweisbaren, unverschuldeten Schwierigkeiten bei der Einfuhrlogistik aufgrund höherer Gewalt begründet sind. Im Vollzug wurde dies vom BLW bereits seit der Einführung der Bestimmung im Jahr 2011 so umgesetzt. Die bestehende Praxis wird nun in der Verordnung präzisiert.

• Eine Vertriebsplattform im Internet soll vom BLW ebenfalls als Verkaufsstelle für Koscher- und Ha-

lalfleisch anerkannt werden können. Um die Transparenz zu erhöhen, soll die im Verkaufsladen und am Verkaufsstand bereits bestehende Kennzeichnungspflicht auf die vorverpackten Erzeugnisse und auf Vertriebsplattform im Internet ausgedehnt werden. Der Hinweis auf Koscher- und Halalfleisch muss in Analogie zu den Vorgaben in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) in mindestens einer Amtssprache des Bundes abgefasst werden.

• Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere sollen nur noch über die da-

für vom BLW bereitgestellte Internetanwendung ekontingente.admin.ch eingereicht werden können. Dies in Analogie zu den Gesuchen für Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere (Art. 24b SV), die seit deren Einführung nur elektronisch eingereicht werden können.