Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Schlachtviehverordnung

8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Gestützt auf Artikel 4bisSV kann die beauftragte Organisation seit dem 1. Januar 2023 bei ungerechtfertigten Beanstandungen gegen das Ergebnis der ersten neutralen Qualitätseinstufung Gebühren erheben. Die rechtliche Grundlage der SV muss deshalb mit Artikel 180 Absatz 3 LwG ergänzt werden.

Artikel 16b

Aufgrund von unverschuldeten Ereignissen durch höhere Gewalt kann es zu Schwierigkeiten bei der Einfuhrlogistik kommen. Dem Importeur kann es deshalb am Ende der Einfuhrperiode unter Umständen nicht möglich sein, innerhalb der Frist sämtliche Kontingentsanteile vollständig auszunützen, bzw. zu importieren.

Als Gründe für die höhere Gewalt gelten dabei Ausfälle von EDV-Systemen und –Programmen bei der Verzollung der Ware oder Logistikprobleme aufgrund von gestörten Verkehrsverbindungen durch Naturereignisse (insbesondere Orkane, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Springfluten oder nukleare Unfälle) oder durch Pandemien.

Die Übertragung soll wie bisher nur innerhalb klarer Leitplanken möglich sein: Der Anteil zur Übertragung soll maximal 5 Prozent der insgesamt zugeteilten und zur Ausnützung übertragenen Zollkontingentsanteile der gesuchstellenden Person je Fleischkategorie (z. B. Nierstücke/High-Quality-Beef,

Kalbfleisch oder Schweinefleisch in Hälften) betragen, weil die Regelung den Markt nicht zu stark beeinflussen soll. Eine minimale Menge von 500 kg je Fleischkategorie ist gerechtfertigt, weil einerseits die Importeure ein Restrisiko mit verhältnismässig kleinen finanziellen Folgen selber tragen sollen und andererseits nicht routinemässig von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Eine Übertragung ist nur möglich, wenn ein entsprechendes schriftliches und begründetes Gesuch der ausnützungsberechtigten Person vor Ablauf der Einfuhrperiode beim BLW eintrifft. Auf später eintreffende Gesuche wird nicht eingetreten.

Das BLW wird Übertragungen auf die folgende Einfuhrperiode erst vornehmen können, wenn die nicht ausgenützte Menge des Zollkontingentsanteils der vergangenen Einfuhrperiode bekannt ist. Folglich kann eine Übertragung erst einige Tage nach Beginn der neuen Einfuhrperiode erfolgen.

Eine Übertragung auf eine Einfuhrperiode des folgenden Kalenderjahres soll ausgeschlossen werden, denn das Kalenderjahr bildet die Kontingentsperiode. Folglich können nur Zollkontingentsanteile der Teilzollkontingente Nr. 5.3-5.7 und 6.4. (Artikel 14 und 15 SV) übertragen werden, weil bei diesen Teilzollkontingenten die Einfuhrperiode kürzer als ein Kalenderjahr ist. Ebenfalls nicht übertragen werden können Zollkontingentsanteile, die aufgrund einer Inlandleistung nach Artikel 21 und 24 SV zugeteilt wurden, weil hier die die Zuteilung an den Importeur im Vergleich zu den ersteigerten Zollkontingentsanteilen kostenlos erfolgt ist.

Art. 18 Abs. 1 und 2

Neu soll auch eine Vertriebsplattform von Koscherfleisch als Verkaufsstelle anerkannt werden. Daher wird der Begriff Verkaufsstelle mit «Verkaufsläden, -stände und Vertriebsplattformen im Internet, die der Öffentlichkeit zugänglich sind» definiert.

Beim Verkaufsladen oder der Verkaufsstelle muss wie bisher an gut sichtbarer Stelle und zusätzlich neu auf den vorverpackten Erzeugnissen in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift der Hinweis «Koscher» oder «Koscherfleisch» angebracht werden. Bei der Vertriebsplattform im Internet muss der Hinweis an gut sichtbarer Stelle auf der Website oder der Verkaufsplattform sowie ebenfalls auf vorverpackten Erzeugnissen in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift platziert werden. Der Hinweis muss in Analogie zu den Vorgaben der LGV in mindestens einer Amtssprache des Bundes abgefasst werden.