Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Schlachtviehverordnung
Mit der Einschränkung des Verkaufs auf die vom BLW anerkannten Verkaufsstellen soll sichergestellt werden, dass dieses Fleisch den Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft zur Verfügung steht. Koscherfleisch (auch Halalfleisch, vgl. unten) soll deshalb von der anerkannten Verkaufsstelle möglichst direkt an die Endkonsumentinnen und Endkonsumenten verkauft werden.
Um zu verhindern, dass Koscherfleisch über den Zwischenhandel in den konventionellen Fleischmarkt gelangt und so die Voraussetzungen von Art. 18 quasi umgangen werden, müssen die anerkannten Verkaufsstellen eigenverantwortlich dafür sorgen, dass die Weitervermarktung über einen Zwischenhandel verhindert wird. Eine Verkaufsstelle kann dies beispielsweise dementsprechend umsetzen, dass sie beim Verkauf von grösseren Mengen – insbesondere beim Vertrieb über das Internet – die gehandelten Mengen aufzeichnet.
Art. 18a Abs. 1 und 2
Neu soll auch eine Vertriebsplattform von Halalfleisch als Verkaufsstelle anerkannt werden. Daher wird der Begriff Verkaufsstelle mit «Verkaufsläden, -stände und Vertriebsplattformen im Internet, die der Öffentlichkeit zugänglich sind» definiert.
Beim Verkaufsladen oder der Verkaufsstelle muss wie bisher an gut sichtbarer Stelle und zusätzlich neu auf den vorverpackten Erzeugnissen in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» angebracht werden. Bei der Vertriebsplattform im Internet muss der Hinweis an gut sichtbarer Stelle auf der Website oder der Verkaufsplattform sowie ebenfalls auf den vorverpackten Erzeugnissen in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift platziert werden. Der Hinweis muss in Analogie zu den Vorgaben der LGV in mindestens einer Amtssprache des Bundes abgefasst werden.
Mit der Einschränkung des Verkaufs auf vom BLW anerkannte Verkaufsstellen soll sichergestellt werden, dass dieses Fleisch den Angehörigen der islamischen Gemeinschaft zur Verfügung steht.
Halalfleisch soll deshalb von der anerkannten Verkaufsstelle möglichst direkt an die Endkonsumentinnen und Endkonsumenten verkauft werden.
Um zu verhindern, dass Halalfleisch über den Zwischenhandel in den konventionellen Fleischmarkt gelangt und so die Voraussetzungen von Art. 18a quasi umgangen werden, müssen die anerkannten Verkaufsstellen eigenverantwortlich dafür sorgen, dass die Weitervermarktung über einen Zwischenhandel verhindert wird. Eine Verkaufsstelle kann dies beispielsweise dementsprechend umsetzen, dass sie beim Verkauf von grösseren Mengen – insbesondere beim Vertrieb über das Internet – die gehandelten Mengen aufzeichnet.
Art. 19 Abs. 1
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Agareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV; SR 916.01) bildet die Kontingentsperiode immer das Kalenderjahr. Deshalb kann der bisher in Artikel 19 Absatz 1 SV enthaltender Klammerbegriff «Kalenderjahr» gestrichen werden.
Art. 23
Um die Administration der Zollkontingente für Fleisch den anderen Einfuhrregelungen gleichzustellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV; SR 916.01), soll auch in der SV festgelegt werden, dass alle Gesuche für Kontingentsanteile, nur noch elektronisch eingereicht werden können.
Die Gesuchstellenden für Kontingentsanteile können die Gesuche über die Web-Applikation ekontingente.admin.ch einreichen. Die Frist für die Einreichung der Gesuche ist der auf den 15. August folgende Werktag vor Beginn der Kontingentsperiode. Die erbrachte individuelle Inlandleistung nach der Zahl der ersteigerten Tiere kann dabei für die Tiere der Rindviehgattung wie bisher über die privatrechtlich betriebene nationale Marktdatenbank www.markt-db.ch heruntergeladen und auf ekontingente.admin.ch hochgeladen werden. Die Inlandleistung der Tiere der Schafgattung kann wie bisher manuell erfasst werden und anschliessend in ekontingente.admin.ch hochgeladen werden.