Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Schlachtviehverordnung

Art. 25a Abs. 1 und 2 Bst. b

Die EU-Verordnung (EG) Nr. 810/2008 betreffend die Bescheinigung für Rindfleisch hoher Qualität (High Quality Beef) ist nicht mehr in Kraft. Deshalb ist der Verweis auf das Formular im Anhang I dieser EU-Verordnung nicht mehr gültig und müsste angepasst werden. Das BLW stellt auf seiner Website wie bisher ein Formular zur Verfügung, mit welchem bei der Einfuhr bescheinigt werden kann, dass das eingeführte Rindfleisch die Bestimmungen gemäss Verpflichtung der Schweiz betreffend Marktzutritt für Rindfleisch" vom 12. April 1979 (SR 0.632.231.53) erfüllt. Ein Verweis auf ein EU-Formular ist daher nicht mehr notwendig und es wird präzisiert, dass das BLW-Formular zu verwenden ist. Das BLW kann auf Gesuch hin Bescheinigung in anderer Form zulassen, um beispielsweise die elektronische Übermittlung der für die Bescheinigung erforderlichen Angaben zu ermöglichen.

8.4 Auswirkungen

8.4.1 Bund

Keine

8.4.2 Kantone

Keine

8.4.3 Volkswirtschaft

Mit der zusätzlichen Möglichkeit der Vermarktung über eine Vertriebsplattform im Internet steigt der Wettbewerb beim Fleisch von rituell geschlachteten Tieren, weil die Konsumentinnen und Konsumenten einen erleichterten Zugang zum Einkauf der Ware haben. Mit der Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht beim Koscher- und Halalfleisch auf vorverpackte Erzeugnisse steigt der administrative Aufwand für Importeure und anerkannte Verkaufsstellen zwar leicht an, gleichzeitig erhalten die Konsumentinnen und Konsumenten mehr Transparenz beim Einkauf.

8.4.4 Umwelt

Keine

8.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Insbesondere diejenigen, die sich aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR

0.916.026.81) ergeben.

8.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

8.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 22, 48 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.