Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion

auf einen Einzelbetrieb übergehen. Zusammenfassend stellt das BVGer fest, dass nicht jeder beteiligte Betrieb für sich den Höchstbestand einhalten muss, sondern die Höchstbestände in der Summe der Betriebe gelten.

Das Urteil des BVGer wirkt sich somit auch für die aktuelle Anwendung von Artikel 4 HBV betreffend Betriebsgemeinschaften und Betriebszweigemeinschaften aus.

9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Aufgrund des Urteils des BVGer vom 9. Dezember 2020 soll in Artikel 5 HBV präzisiert werden, wie sich der zulässige Bestand für Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften berechnet. Zudem sollen die Bestimmungen von Artikel 21 HBV zu Neu- und Umbauten von Ställen konkretisiert werden.

Im Rahmen des Verordnungspakets Parlamentarische Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» hat der Bundesrat am 13. April 2022 verschiedene Änderungen betreffend Nährstoffbilanz in Anhang 1 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2023 (DZV; SR 910.13) beschlossen. Der Verweis in Artikel 5 HBV auf Anhang 1 der DZV muss deshalb aktualisiert werden.

9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 4

In Artikel 4 HBV soll präzisiert werden, dass sich für Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften der maximal zulässige Bestand aus der Anzahl der beteiligten Betriebe ergibt. So darf beispielsweise eine Betriebsgemeinschaft bestehend aus zwei Betrieben die doppelten Bestände nach den Artikeln 2 und 3 HBV aufweisen. Die Eigentumsverhältnisse bzw. die Standorte der Ställe spielen dabei keine Rolle. Wichtig ist aber, dass nach Artikel 21 HBV für Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften Neu- und Umbauten von Ställen maximal für die in den Artikeln 2 und 3 HBV festgelegten Beständen bewilligt werden. Stallbauten für einen höheren Bestand sind nur möglich, wenn das BLW vorgängig gestützt auf Artikel 5, 10 oder 12 HBV einen höheren Bestand bewilligt hat.

Artikel 5 Absatz 2

Im Rahmen des Verordnungspakets Parlamentarische Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» hat der Bundesrat betreffend Nährstoffbilanz den Fehlerbereich von plus 10 % bei Stickstoff und Phosphor per 2024 aufgehoben. Die Nährstoffbilanz darf somit ab 2024 bei maximal 100% abgeschlossen werden. In Anhang 1 der DZV werden deshalb Ziffer 2.1.4 aufgehoben und Ziffer 2.1.5 angepasst wird. Somit braucht es in Artikel 5 Absatz 2 HBV nur noch den Verweis auf Ziffer 2.1.5.

Artikel 21

Artikel 21 HBV beschränkt die Neu- und Umbauten von Ställen auf die Bestände nach den Artikeln 2 und 3 HBV. Dabei ist es unerheblich, ob ein solcher Bau durch einen Einzelbetrieb, eine Betriebsgemeinschaft oder eine Betriebszweiggemeinschaft erstellt wird. Das soll im Wortlaut von Artikel 21 HBV präzisiert werden. Stallbauten für einen höheren Bestand sind nur möglich, wenn das BLW vorgängig zur Baugesuchseingabe gestützt auf Artikel 5, 10 oder 12 HBV einen höheren Bestand bewilligt hat. Die zuständige Baubewilligungsbehörde darf dabei den vom BLW genehmigten Bestand in seiner Bewilligung nicht überschreiten.

9.4 Auswirkungen

9.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.