Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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10 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV), SR 916.350.2

10.1 Ausgangslage

Seit dem 1. Juni 2000 entrichtet der Bund eine Zulage für verkäste Milch nach Artikel 38 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) aus. Zusätzlich wird mit der Zulage für Fütterung ohne Silage nach Artikel 39 LwG die Produktion von aus Rohmilch hergestellten Käsespezialitäten unterstützt. Beide Zulagen gehören gemäss LwG den Milchproduzentinnen und -produzenten, werden jedoch seit ihrer Einführung aus administrativen Gründen an die milchverarbeitenden Betriebe ausbezahlt. Diese sind nach Artikel 6 der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008 (MSV)1 verpflichtet, die Zulagen innert Monatsfrist den Milchproduzentinnen und -produzenten weiterzugeben, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben.

Vor rund 10 Jahren ist ein Milchverwerter während mehreren Monaten seiner Pflicht, die Zulagen innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen weiterzugeben, nicht nachgekommen. Einige Milchproduzenten haben den Fall bis vor das Bundesgericht gezogen. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 4. Dezember 20182 festgestellt, dass die Beschwerdeführer (Milchproduzenten) für den betroffenen Zeitraum gegenüber dem BLW einen Erfüllungsanspruch auf Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage haben, obwohl die Zulagen bereits an den Milchverwerter ausgerichtet wurden. Das BLW hat aufgrund des Bundesgerichtsurteil den Milchproduzenten nachträglich die Zulagen in der Höhe von Fr. 850 000.- ausgerichtet. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hielt in ihrem Bericht vom September 2010 ebenfalls fest, dass für das BLW das Risiko bestehe, dass der Bund nicht rechtsverbindlich entlastet würde, falls die Zulagen die Produzentinnen und Produzenten nicht gesetzeskonform erreichen würden. Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid und die im Rahmen der Umsetzung dieses Entscheids gesammelten Erfahrungen unterstreichen die Notwendigkeit, die Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten auszurichten wie das im LwG Art 38, Abs 1 auch gesetzlich vorgesehen ist. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat deshalb bereits in der Vernehmlassung zum Verordnungspaket 2020 vorgeschlagen, die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten auszubezahlen. Dieser Vorschlag wurde von der Mehrheit der Kantone unterstützt. Die Mehrheit der landwirtschaftlichen Organisationen sowie der Milchbranche lehnten die Direktauszahlung ab. Sie befürchteten, dass es zu Preissenkungen bei der Molkereimilch kommen könnte. Zudem würde der administrative Aufwand steigen, was mit Kosten für die Branche und auch den Bund verbunden wäre. Das Erfüllungsrisiko für den Bund durch die Auszahlung der beiden Zulagen über die Milchverwerterinnen und -verwerter sollte aus ihrer Sicht mit der Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022+ (AP22+) gelöst werden, indem die Auszahlung der Zulagen an die Verwerter mit befreiender Wirkung für den Bund erfolgen sollte. Mit der geplanten Änderung in der AP22+ hat der Bundesrat die Wahl, die Zulagen weiterhin über die Milchverwerterinnen und -verwerter oder direkt an die Produzentinnen und Produzenten auszurichten. Zur Verbesserung der Transparenz der Milchpreisbildung und zwecks Minderung des Erfüllungsrisikos der Zulagenausrichtung hat der Bundesrat das WBF beauftragt, bis Ende 2023 einen neuen Entwurf zur Änderung der Milchpreisstützungsverordnung zur direkten Ausrichtung der Zulagen an die Produzentinnen und Produzenten und damit zur transparenten Trennung von Zulagen und Milchpreis vorzulegen.

Bei der vorgesehenen Direktauszahlung wird klar an den bestehenden 3 Zulagentypen, der Zulage für Verkehrsmilch, der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage festgehalten. Es ist keine Zusammenlegung von Zulagenarten vorgesehen. Weiter wird an den geltenden Kriterien zur Ausrichtung der Zulagen, insbesondere an den Anforderungen für den Erhalt der Zulage für Fütterung ohne Silage zwecks Förderung der Rohmilchkäseproduktion, festgehalten. Die Abbildung der Milchflüsse bleibt wie heute in der Eigenverantwortung der Milchverwerter und Milchverwerterinnen.

Die Direktauszahlung ist aus folgenden wichtigen Gründen unabdingbar:

1 SR 916.350.2

2 2C_403/2017