Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Schlachtviehverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20083 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.

Art. 23 Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere

1Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere sind über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung einzureichen.

2Sie sind vor Beginn der Kontingentsperiode bis spätestens am Werktag, der auf den 15. August folgt, einzureichen.

Art. 25a Abs. 1 und 2 Bst. b

1Rindfleisch hoher Qualität (High Quality Beef) kann im Teilzollkontingent Nr. 5.711 und Nr. 5.712 eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20054 der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bescheinigung vorweist.

2Die Bescheinigung muss:

b. auf dem vom BLW auf seiner Website bereitgestellten Formular ausgestellt werden;

2bisDas BLW kann Bescheinigungen in anderer Form zulassen, insbesondere um die elektronische Übermittlung der für die Bescheinigung erforderlichen Angaben zu ermöglichen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 632.421.0

4 SR 631.0