Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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9 Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandes-

verordnung, HBV), SR 916.344

9.1 Ausgangslage

Artikel 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festzusetzen. Dabei wird unter Absatz 2 festgehalten, dass bei einem Betrieb mit verschiedenen Nutztierarten, die Summe der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten darf. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Höchstbestände je Betrieb für die Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast in der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 2013 (HBV; SR 916.344) festgelegt. Artikel 2 HBV beschränkt beispielsweise die Anzahl Mastschweine (ab 35 kg) auf einem Betrieb auf 1500, Legehennen (ab 18 Wochen) und Mastpoulets (ab 43 Masttagen) auf 18 000 Tiere. Bei einer Überschreitung dieser Höchstbestände erhebt das BLW bei den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Abgaben pro zu viel gehaltenes Tier. Die Höhe der Abgaben ist so festgelegt, dass sich das Halten von zusätzlichen Tieren wirtschaftlich nicht lohnt. Die HBV ist seit 1979 in Kraft und hat heute zum Ziel, eine nachhaltige Produktion in bäuerlichen Betrieben zu fördern.

Mit Urteil vom 9. Dezember 20201 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) betreffend einer Abgabe wegen Überschreitung des Höchstbestandes im Jahr 2013 durch eine Betriebsgemeinschaft (BG) bestehend aus zwei Betrieben entschieden. Der an der BG beteiligte Betrieb 1 errichtete 2007 einen Stall für 18 000 Legehennen auf seiner Parzelle. Im 2012 baute er einen weiteren Stall auf derselben Parzelle für 25 000 (nicht höchstbestandesrelevante) Aufzuchtküken oder (höchstbestandsrelevante) 18 000 Legehennen. Beide Ställe standen somit im Eigentum des Bewirtschafters des Betriebs 1. Die BG hielt am Stichtag (2. Mai 2013) 36 000 Legehennen (über 18 Wochen) in den beiden Ställen. Das BLW war der Ansicht, dass ungeachtet der Betriebs- und der Gemeinschaftsform der zulässige Höchstbestand von 18 000 Legehennen stets einzeln für jeden beteiligten Betrieb der BG gelte. Man müsse sich auf die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Ställe stützen, um festzustellen, ob der Höchstbestand eingehalten worden sei. Das BLW ordnete die 36 000 Legehennen aufgrund des Eigentums an den Ställen dem Betrieb 1 zu. Am 22. April 2014 verfügte das BLW deshalb für die BG eine Abgabe wegen Überschreitung des Höchstbestandes von 18 000 Legehennen (über 18 Wochen) für das Jahr 2013.

Das BVGer hat den Sachverhalt insbesondere gestützt auf die bis Ende 2013 geltende Fassung der HBV (nachfolgend aHBV vom 26. November 2003, Stand 1. März 2013) beurteilt. Gemäss Artikel 5 aHBV (entspricht Art. 4 der aktuellen Fassung der HBV) galten die Höchstbestandeslimiten (der Art. 2–4 aHBV) bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften einzeln für jeden beteiligten Betrieb. Das BVGer lehnte die Ansicht des BLW ab, dass man sich auf die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Ställe stützen müsse, um festzustellen, ob der Höchstbestand einzeln pro Betrieb eingehalten worden sei. Aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f i.V.m. Artikel 5 aHBV könne gefolgert werden, dass der Höchstbestand bei einer BG nicht einzeln pro Betrieb eingehalten werden müsse und so eine BG bestehend aus zwei Betrieben maximal 36 000 Legehennen halten dürfe. Dies insbesondere aus den Gründen, dass Artikel 5 aHBV bezwecke, den Höchstbestand einer BG abweichend von Art. 10 Abs. 4 der Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (aLBV; SR 910.91, Stand 1. Juli 2012) grosszügiger zu regeln und dass die Ställe zur gemeinsamen Nutzung in die Betriebsgemeinschaft eingebracht worden seien.

Weiter stellt das BVGer fest, dass die BG zwei Ställe nutze, welche sich im Eigentum des Betriebs 1 befinden. Pro Stall werde der zulässige Höchstbestand an Legehennen respektiert. Insofern bestehe keine Gefahr der Massentierhaltung. Die erwünschte bäuerliche Betriebsstruktur werde nicht tangiert, da eine aus zwei Betrieben bestehende Betriebsgemeinschaft total 36 000 Legehennen halten dürfe (je 18 000). Als unproblematisch erscheine die Situation auch deshalb, weil die BG zwei Ställe à 18 '000 Legehennen nutze, welche auch separat betrieben werden könnten, so dass sich die Höchstbestände selbst bei einer Auflösung der Gemeinschaft einhalten liessen, falls dabei nicht beide Ställe

1B-2863/2014