Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 4

Für Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften werden für die Berechnung der Höchstbestände und des zulässigen Gesamtbestands die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlen mit der Anzahl der beteiligten Betriebe multipliziert.

Art. 5 Abs. 2

2Es bewilligt dem Betrieb höchstens die Bestände, die es ermöglichen, mit dem anfallenden Hofdünger eine Phosphorbilanz nach den Anforderungen von Anhang 1 Ziffer 2.1.5 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 einzuhalten.

Art. 21

Die zuständigen kantonalen Behörden dürfen Neu- und Umbauten für Bestände, die die Bestände nach den Artikeln 2 und 3 oder, bei einer Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft, jene nach Artikel 4 übersteigen, nur soweit bewilligen, als das BLW vorgängig gestützt auf Artikel 5, 10 oder 12 höhere Bestände bewilligt hat.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

1 SR 916.344

2 SR 910.13

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