Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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a. Sie hat auch für Landwirtschaftsbetriebe Modellcharakter, die nicht in der Trägerschaft vertreten sind.

b. Sie trägt zur Wertschöpfung in den betreffenden Landwirtschaftsbetrieben , durch eine Erhöhung des Absatzes oder des Produzentenpreises, eine Reduktion der Kosten, eine Effizienzsteigerung oder eine Verbesserung der Marktposition bei.

c. Sie verbessert die Qualität oder steigert die Nachhaltigkeit in sozialer oder ökologischer Hinsicht.

2Die Trägerschaft muss ein Zusammenschluss von mindestens zwei Produzentinnen und Produzenten sein. Es können zusätzlich auch Verarbeiterinnen und Verarbeiter sowie Händlerinnen und Händler in der Trägerschaft vertreten sein.

Art. 6 Gesuche

1Gesuche um Finanzhilfen müssen von der Trägerschaft eingereicht werden.

2Die Gesuche müssen enthalten:

a. eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere des Ziels des Vorhabens, sowie Angaben zur Trägerschaft;

b. Budget und Finanzierungsplan sowie Nachweis der Eigenmittel; für Projekte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und b muss das Gesuch zusätzlich einen Businessplan enthalten;

c. Angaben darüber, wie mit dem Vorhaben eine Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit erzielt wird;

d. Nachweis, dass die Anforderungen nach Artikel 3, 4 oder 5 erfüllt sind.

3Das BLW kann verlangen, dass das Gesuch weitere Unterlagen enthalten muss.

4Die Gesuche sind innerhalb folgender Fristen einzureichen:

a. Gesuche nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b: spätestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn des Vorhabens;

b. Gesuche nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c und d: vor dem geplanten Beginn des Vorhabens zu den auf der Website des BLW publizierten periodischen Eingabeterminen.

Art. 7 Prüfung des Gesuchs und Entscheid über die Finanzhilfe

1Das BLW entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen.

2Es legt die Zahlungsmodalitäten im Einzelfall fest. Es kann Bedingungen und Auflagen festlegen sowie die Höhe, bis zu der die Kosten nach Artikel 9 Absatz 2 anrechenbar sind, begrenzen.

3Der endgültige Betrag der Finanzhilfe wird aufgrund der Prüfung der definitiven Abrechnung festgelegt