Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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4 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), SR 910.91
4.1 Ausgangslage
Flächen mit Photovoltaik sind bisher grundsätzlich von der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) ausgeschlossen. In den letzten Jahren hat sich die Technologie weiterentwickelt. Es sind Anlagen möglich, unter denen der landwirtschaftliche Ertrag einer Fläche sich sogar erhöht. In Artikel 32c der Raumplanungsverordnung ist seit dem 1. Juli 2022 festgehalten, dass Solaranlagen als standortgebunden gelten und bewilligt werden können, wenn sie u.a. in wenig empfindlichen Gebieten Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken oder entsprechenden Versuchs- und Forschungszwecken dienen. Solche Anlagen sollen künftig nicht von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen werden.
Die Kantone sind bisher nur verpflichtet, die angestammten Flächen in der Ausländischen Grenzzone zu erfassen. Die übrigen Flächen von Schweizer Betrieben im Ausland mussten nicht erfasst werden, da für diese keine Direktzahlungen ausgerichtet werden.
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Flächen mit bewilligten Solaranlagen werden nicht von der LN ausgeschlossen, wenn die Anlage einen positiven Effekt auf den landwirtschaftlichen Naturalertrag oder andere Vorteile im Pflanzenbau bewirkt.
Die Kantone werden verpflichtet, neben der angestammten (Art. 17 Abs. 2 LBV) auch die nicht-angestammten Flächen von Schweizer Betrieben in der ausländischen Grenzzone (Art. 17 Abs. 1) zu erfassen. Damit wird sichergestellt, dass die Kantone und weitere Behörden einen vollständigen Überblick zu den von Schweizer Betrieben im Ausland bewirtschafteten Flächen erhalten.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f
Der Begriff Photovoltaik-Anlagen wird durch Solaranlagen ersetzt, damit in der LBV und in der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) die gleiche Terminologie verwendet wird.
Artikel 16 Absatz 5 1
Die Flächen mit Solaranlagen können innerhalb der LN liegen, wenn die Anlage einen positiven Effekt auf den landwirtschaftlichen Naturalertrag bewirken oder Versuchs- und Forschungszwecken dienen (Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe c RPV). Solche Anlagen können die Anforderung der Standortgebundenheit gemäss Raumplanungsrecht erfüllen und bewilligungsfähig sein. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen weg, so müssen die Solaranlagen zurückgebaut werden.
Artikel 17 Absatz 4
Die Kantone werden verpflichtet, neben den angestammten auch die übrigen Flächen nach Artikel 17 Absatz 1 LBV in der ausländischen Grenzzone zu erfassen, wenn diese von einem Schweizer Betrieb bewirtschaftet werden.
1 Mit der Verordnungsänderung vom 2. November 2022 wurde der noch nicht publizierte Absatz 4 eingefügt (Regelung Schwarzbrache), deshalb der neue Absatz 5 für Solaranlagen.