Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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d. die Qualität von Produkten verbessert und die Nachhaltigkeit von Produkten oder Prozessen in ökonomischer sowie in sozialer oder ökologischer Hinsicht steigert;
e. keine negativen Nebeneffekte auf die Qualität von Produkten und die Nachhaltigkeit von Produkten und Prozessen hat;
f. in erster Linie der Land- und Ernährungswirtschaft zugutekommt;
g. von einer Trägerschaft getragen wird, in der die Landwirtschaft massgeblich vertreten ist.
Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen
Für die folgenden Massnahmen werden keine Finanzhilfen gewährt, auch wenn sie innerhalb eines unterstützten Vorhabens getroffen werden:
a. die Prüfung der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Verarbeitungsprodukten;
b. die Produktentwicklung;
c. Massnahmen, die bereits mit Leistungen aufgrund anderer Erlasse unterstützt werden;
d. firmenspezifische Massnahmen oder anderweitige Massnahmen, die wettbewerbsverzerrend wirken könnten;
e. Massnahmen, die primär einer Monopolisierung bestimmter Marktvorteile oder einer anderen Wettbewerbsbeschränkung dienen, insbesondere Clubsorten und Franchisesysteme;
f. Die Ausrichtung von pauschalen Entschädigungen, deren Höhepro Mengen- oder Flächeneinheit berechnet werden;
g. Massnahmen, die hauptsächlich die Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Qualität und der Nachhaltigkeit sicherstellen.
Art. 3 Anforderungen an Vorhaben zur Entwicklung von
Produktionsstandards
1Der Produktionsstandard muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Er trägt langfristig zu einer Erhöhung des Absatzes schweizerischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, zu einer Verbesserung der Marktposition oder zu einer Erhöhung des Produzentenpreises bei.
b. Er entspricht einer von den Konsumentinnen und Konsumenten nachgefragten Leistung.
c. Er stellt an die Produkte oder Prozesse die Anforderung, dass sie in ökonomischer sowie in ökologischer oder sozialer Hinsicht deutlich nachhaltiger sind als die gesetzlichen Mindestanforderungen.
d. Die Fortführung des Produktionsstandards ist nach dem Ende der Unterstützung sichergestellt.