Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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5 Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganis-
men (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV), SR 916.20
5.1 Ausgangslage
Die Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) ist am 31. Oktober 2018 vom Bundesrat verabschiedet worden und am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Erfahrungen, die seither im Vollzug der neuen Bestimmungen gemacht wurden, haben gezeigt, dass einzelne Artikel präzisiert oder ergänzt werden sollten.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die geltende PGesV sieht vor, dass bei Verdacht auf Befall mit einem Quarantäneorganismus die Waren unter Quarantäne gestellt, beschlagnahmt oder verwertet werden können. Die Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass in gewissen Fällen auch eine vorsorgliche Vernichtung der Waren notwendig, zielführend und angemessen wäre, um die Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneorganismen besser zu verhindern. Deswegen wird vorgeschlagen, in der PGesV die vorsorgliche Vernichtung von befallsverdächtigen Waren als eine mögliche Bekämpfungsmassnahme vorzusehen.
Aufgrund der Verzögerung der Revision des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) sollen zudem die Übergangsbestimmungen betreffend die amtlichen Massnahmen gegen Ambrosia artemisiifolia (Aufrechtes Traubenkraut) um vier Jahre verlängert werden (bis 31. Dezember 2027).
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 10
Besteht ein Verdacht auf Befall mit einem Quarantäneorganismus, so ergreift der zuständige kantonale Dienst oder der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) bis zur Bestätigung oder Widerlegung des Verdachts durch eine Labordiagnose angemessene vorsorgliche Massnahmen, wie z. B. das Unter-Quarantäne-Stellen, die Beschlagnahmung oder die Verwertung der befallsverdächtigen Waren. Eine vorsorgliche Vernichtung der Waren bei Befallsverdacht ist im Artikel 153 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) vorgesehen, jedoch nicht in der geltenden PGesV (solange keine positive Labordiagnose vorliegt).
Die Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass es auch Fälle gibt, in denen eine vorsorgliche Vernichtung der Waren für die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen wichtig und auch verhältnismässig wäre. Beispielsweise, wenn das Auftreten eines Quarantäneorganismus in einem in die Schweiz eingeführten Lot von Pflanzen bereits in einem anderen Land von den zuständigen Behörden im Labor nachgewiesen wurde und ein Labornachweis in der Schweiz – etwa aufgrund der tiefen Rate an Waren mit visuell feststellbarem Befall im Lot und der Biologie des Quarantäneorganismus – schwierig bis praktisch unmöglich bzw. sehr aufwändig ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen die zuständigen kantonalen Dienste bzw. der EPSD die Möglichkeit haben, die Vernichtung von Waren anzuordnen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, so wie dies bereits in Art. 153 Bst. c LwG vorgesehen ist.
Artikel 46
Aufgrund der Aufhebung der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 soll die Formulierung angepasst werden.
Artikel 110
Die gebietsfremde, invasive Pflanzenart Ambrosia artemisiifolia (Aufrechtes Traubenkraut) stellt insbesondere für die menschliche Gesundheit eine Gefahr dar. Ihre Pollen und der Hautkontakt mit ihrem Blütenstand können bei Menschen starke Allergien auslösen. Deshalb wurden in der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 (PSV, SR 916.20) Bestimmungen zur amtlichen Überwachung und Bekämpfung von A. artemisiifolia erlassen. Diese gelten gemäss den Übergangsbestimmungen der PGesV noch bis zum 31. Dezember 2023. Damit landesweit wirksame Massnahmen gegen Unkräuter