Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Pflanzengesundheitsverordnung

(wie A. artemisiifolia) und andere Schadorganismen, welche die Kriterien als «besonders gefährlich» nicht erfüllen, ergriffen werden können, sollen entsprechende neue Gesetzesgrundlagen geschaffen werden: im Umweltschutzgesetz für Organismen, welche die Umwelt oder den Menschen gefährden, und im Landwirtschaftsgesetz für Organismen, die in erster Linie in der Landwirtschaft zu Schäden führen. Aufgrund einer Verzögerung der Revision des Umweltschutzgesetzes konnte bisher keine neue Rechtsgrundlage für die amtliche Überwachung und Bekämpfung von A. artemisiifolia geschaffen werden. Die Problempflanze soll jedoch weiterhin amtlich bekämpft werden können, um wie bisher Schäden bei Menschen zu verhindern. Um eine Lücke in der erfolgreichen Bekämpfung dieser Problempflanze zu verhindern, sollen die Übergangsbestimmungen betreffend amtliche Massnahmen gegen A. artemisiifolia bis 31. Dezember 2027 verlängert werden.

5.4 Auswirkungen

5.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen für den Bund.

Die vorgeschlagene Änderung des Artikels 10 könnte zu höheren finanziellen Kosten für Abfindungen nach Billigkeit nach Artikel 156 LwG an Betriebe führen, die durch die angeordnete vorsorgliche Vernichtung von befallsverdächtigen Waren einen Schaden erleiden. Da Ausbrüche von Quarantäneorganismen und das dadurch entstehende Schadensausmass nicht vorhergesagt werden können, können auch die zusätzlichen Kosten für den Bund für entsprechende Abfindungen nicht geschätzt werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass allfällige zusätzliche Abfindungen für Schäden durch Vorsorgemassnahmen für den Bund kostengünstiger sind als die Folgekosten für Schäden, die eintreten könnten, falls die vorsorgliche Vernichtung der befallsverdächtigen Waren nicht angeordnet werden kann. Im mehrjährigen Durchschnitt sollten somit die Kosten für den Bund abnehmen, da die Massnahmen präventiv wirken.

Die vorgeschlagene Verlängerung der Bestimmungen zur Überwachung und Bekämpfung von Ambrosia artemisiifolia in Artikel 110 führt im Vergleich zu heute voraussichtlich nicht zu höheren finanziellen Kosten für den Bund. In den vergangenen Jahren hat sich der Bund mit durchschnittlich 20'000 Franken pro Jahr an den Kosten der Kantone für die Bekämpfung dieser Problempflanze beteiligt. Diese Kosten können mit dem bestehenden Budget des BLW gedeckt werden.

5.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswirkungen für die Kantone. Da die Kantone nicht verpflichtet sind, Abfindungen nach Billigkeit nach Artikel 156 LwG an geschädigte Betriebe auszurichten, führt die vorgeschlagene Änderung des Artikels 10 nicht zwangsläufig zu höheren finanziellen Kosten bei den Kantonen.

5.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagene Verlängerung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Ambrosia artemisiifolia hat einen positiven Einfluss auf die menschliche Gesundheit. Die vorgeschlagene Änderung des Artikels 10 hat insgesamt einen positiven Einfluss auf die Volkswirtschaft, da dank ihr der Schutz der Pflanzengesundheit allgemein verbessert und wirtschaftliche Schäden verringert werden können.

5.4.4 Umwelt

Die vorgeschlagenen Änderungen wirken sich positiv auf die Umwelt aus. Die Sicherstellung der amtlichen Bekämpfung von Ambrosia artemisiifolia führt dazu, dass eine invasive gebietsfremde Pflanzenart an der weiteren Verbreitung in der Schweiz gehindert wird. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 10 können der Schutz der Pflanzengesundheit verbessert und ökologische Schäden (beispielsweise im Wald) verringert werden.