Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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6 Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV),
6.1 Ausgangslage
Die Zulassung von Düngern ist eine gesetzliche Aufgabe, die dem BLW obliegt. Nach dem Inkrafttreten innerhalb der Europäischen Union (EU) der Verordnung (EU) 2019/10091 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt ist eine Totalrevision der Dünger-Verordnung erforderlich, um technische Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der EU zu vermeiden.
Derzeit regeln die Verordnung des Bundesrates über das Inverkehrbringen von Düngern vom 10. Januar 2001 (Dünger-Verordnung [DüV])2 und die Verordnung des WBF über das Inverkehrbringen von Düngern vom 16. November 2007 (Düngerbuch-Verordnung [DüBV])3 die Zulassung von Düngern. In diesem Rahmen wurde bisher nach drei Arten von Verfahren unterschieden, in Abhängigkeit vom jeweiligen Risiko des Düngers für Umwelt, Mensch und Tier:
• Nicht anmeldepflichtige Dünger: Sie entsprechen einem mineralischen Dünger oder Bodenverbesserungsmittel gemäss Anhang 1 der DüBV. Sie sind frei handelbar, und es ist keine Beurteilung durch das BLW nötig;
• Anmeldepflichtige Dünger: Sie enthalten organische Ausgangsmaterialien und entsprechen einem Düngertypen gemäss Anhang 1 der DüBV. Sie müssen beim BLW angemeldet werden. Nach der Beurteilung bestätigt das BLW die Anmeldung des Düngers;
• Bewilligungspflichtige Dünger: Sie entsprechen keinem der in Anhang 1 der DüV definierten Düngertypen, enthalten Mikroorganismen oder bestehen aus tierischen Nebenprodukten. Sie müssen vom BLW beurteilt und bewilligt werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen.
Die Düngergesetzgebung fällt nicht direkt unter das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen4. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1009 am 16. Juli 2022 waren die EU-Düngemittelvorschriften nur teilweise über die Verordnung EG Nr. 2003/2003, die lediglich mineralische Dünger und Bodenverbesserungsmittel umfasste, harmonisiert5. Durch die Übernahme der meisten in dieser Verordnung EG Nr. 2003/2003 definierten Düngertypen hat die Schweiz bereits bisher die Vermarktung von mineralischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln erleichtert. Die Verordnung (EU) 2019/1009, die die Verordnung EG Nr. 2003/2003 aufhebt, deckt neu eine breitere Palette von Produkten ab, indem sie beispielsweise auch organische Dünger, organisch-mineralische Dünger, Pflanzen-Biostimulanzien und Kultursubstrate einschliesst. Die Verordnung (EU) 2019/1009 betrifft die Produkte, die innerhalb der EU unter der CE-Kennzeichnung vermarktet werden, mittels derer der Hersteller zeigt, dass der Dünger die Anforderungen der Düngergesetzgebung der EU erfüllt. Mit anderen Worten: Für das Inverkehrbringen von Düngemitteln in der EU müssen entweder die EU-Vorschriften angewendet und somit die CE-Kennzeichnung vorgenommen werden, oder es müssen die nationalen Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem ein Dünger vertrieben wird, eingehalten werden.
Um technische Handelshemmnisse und Unterschiede in den verwendeten Bezeichnungen zu vermeiden sowie den administrativen Aufwand bei der Zulassung von Düngern möglichst gering zu halten, hat die Schweiz ein Interesse daran, diese neue EU-Verordnung bestmöglich zu übernehmen und ihre eigene Düngergesetzgebung entsprechend anzupassen. Zudem sind die Düngerverordnungen seit ihrer
1 Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen EG Nr. 1069/2009 und EG Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. L 170 vom 25.6.2019
2 SR 916.171
3 SR 916.171.1
4 SR 0.916.026.81
5 Verordnung EG Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel, ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.