Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

6.7 Öffentliches Beschaffungswesen

Nach Ansicht der GDK und vieler Kantone kann bei einer Bundeslösung (Zentralisierung) auf eine Unterstellung unter das Submissionsrecht verzichtet werden. Sollte am dezentralen Modell festgehalten werden, ist zu klären, ob die Wahl einer Stammgemeinschaft durch den Kanton dem Submissionsrecht unterstellt ist.

6.8 Diverses

Der Kanton ZH regt an, bei der EPDG-Revision und auch bei den dazugehörigen Vollzugsverordnungen den Aspekt der Systemvereinfachung und Prozesserleichterung für alle Stakeholder (Gesundheitsfachpersonen, Gesundheitseinrichtungen, Patientinnen und Patienten) prioritär zu behandeln.

Die SP regt an, die Dokumentarten, die Eingang ins EPD finden sollten, in der Verordnung genauer zu definieren. Zudem wird angeregt, ein Monitoring zu planen, das den Effizienzgewinn messen kann, so etwa die Vermeidung von Doppeluntersuchungen.

Anpassungsbedarf sehen die GRÜNEN, nebst den bereits erwähnten Aspekten, u.a. auch im Bereich der digitalen Grundrechte sowie der Sicherstellung der informationellen Selbstbestimmung. Die GRÜNEN erwarten deshalb vom Bundesrat verschiedene Anpassungen am Gesetzesvorschlag, bevor dieser als Botschaft an die eidgenössischen Räte überwiesen wird.

Economiesuisse, SVV und santésuisse zufolge sollen nicht nur die Krankenversicherungen, sondern alle betroffenen Sozialversicherungen im EPDG geregelt werden. Das EPD soll für versicherte Personen nach UVG, MVG und IVG ebenfalls offenstehen und/oder die Leistungserbringer auch für das Erfassen von Daten nach diesen Sozialversicherungen verpflichtet werden. Der Einbezug von Behandlungen nach dem VVG ist gemäss einzelner der genannten Vernehmlassungsteilnehmenden ebenfalls vorzusehen oder mindestens zu prüfen.

Verschiedentlich werden grundsätzliche Überlegungen bezüglich der Frage angestellt, ob und wann der Nutzen eines EPD gegeben ist. Die mit der Übergangsfinanzierung eingeführte Abstützung auf Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung wird überwiegend begrüsst, insbesondere da es dem Bund die Möglichkeit gibt eine stärkere Führungsrolle zu übernehmen und die Aufgaben und Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen und Fragen der Finanzierung zu regeln.

Verschiedene (u.a. DIDAS, FDP) machen auf das Erfordernis der Technologieneutralität aufmerksam. Die GRÜNEN stellen die Forderung, dass vom Bund entwickelter oder finanzierter Softwarecode unter einer anerkannten Open-Source-Lizenz veröffentlich wird. Nebst bereits weiter oben geltend gemachten Punkten bedarf es nach Ansicht AL im EPD einer Abrufbarkeit der Langzeitverläufe medizinischer Behandlungen, die Möglichkeit, Austritts- und Konsiliarberichte automatisch darzustellen und eines einfachen Abrufens von Informationen mittels Suchfunktion.

Das BFG verweist zur Förderung der Verbreitung des EPD auf das Instrument der Alternativen Versicherungsmodelle nach Artikel 62 KVG. Gemäss it-rm sind u.a. Haftungsfragen zu klären.

Mfe möchte richtigstellen, dass die Haus- und Kinderärzte durchaus sehr an der Digitalisierung des Gesundheitssystems interessiert sind.

Identifikationsmittel wie die SwissID, welche die hohen Anforderungen des EPD erfüllen, sollen gemäss SwissSign auch für andere hoheitliche Portale (Bund, Kanton, Gemeinde) verwendet werden können respektive die SwissID und andere entsprechend zertifizierte Lösungen in AGOV föderiert werden. Dies soll entsprechend gesetzlich berücksichtigt werden.