Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
So sind aus Sicht dCH Fragen zu den zentralen Komponenten, was diese bedeuten, was diese beinhalten, und wie die Governance aussehen könnte, nicht abschliessend beantwortet.
S. 47, Art. 14 Abs. 3
privatim beantragt eine Ergänzung der Erläuterungen, dass der Bundesrat nur eine sehr restriktive Auswahl von Daten für die zentrale Datenbank nach Absatz 1 Buchstabe d festlegen wird.
S. 47 f.
Der Kanton JU beantragt, Schätzungen zu den finanziellen Auswirkungen für die Kantone hinzufügen (inkl. EPD, IDM, Opt-out).
S. 49, Art. 19
Die Erläuterungen sind gemäss WEKO wie folgt zu ergänzen: «Bei der Vergabe von Aufträgen nach Art. 19 EPDG sind die Vorgaben des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen einzuhalten.» Die WEKO ist der Meinung, dass zumindest in den Erläuterungen klargestellt werden muss, dass die Aufträge nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben sind.
S. 48, Art. 19 Abs. 1bis Bst. b
Nach Ansicht der USB sollen die Anforderungen näher erläutert werden.
S. 48, Art. 19a sowie S. 50, Art. 19d
Es wäre gemäss ARTISET und CURAVIVA störend, wenn öffentliche Gelder, die der Verbreitung des EPD dienen, nicht ganz oder teilweise an die Leistungserbringer weitergegeben würden. Insbesondere da die Mitgliederbeiträge für die unterfinanzierten Alters- und Pflegeheime eine finanzielle Belastung darstellen.
Dies würde sich auch positiv auf ambulant tätige Leistungserbringer auswirken, die zu einem tiefen Pensum Teilzeit arbeiten. Denn gerade bei denen, besteht die Gefahr, dass sich das Praktizieren nicht mehr lohnt, wenn die Kosten rund um das EPD zu hoch sind. Im Hinblick auf den Fachkräftemangel ein wichtiger Hebel, um die Gesundheitsversorgung nicht zu gefährden.
Antrag: Auch die angeschlossenen Gesundheitsfachpersonen und deren Institutionen müssen gemäss ARTISET und CURAVIVA von einer finanziellen Unterstützung profitieren können. Das heisst, es ist sicherzustellen, dass die öffentlichen Gelder und die damit verbundene finanzielle Entlastung (z. B. im Leistungsvertrag) auch an die Leistungserbringer weitergegeben werden.
S. 51 f. [Anm. der Redaktion: ursprünglich war «49/77» angegeben]
Selbst nach der Anonymisierung besteht nach Ansicht von PicAps immer noch die Gefahr, dass die Patientin bzw. der Patient re-identifiziert wird. Wenn die Patientin bzw. der Patient eine Information als geheim bezeichnet hat, ist sie für sieh bzw. ihn sehr wichtig. Daher sollte kein Risiko eingegangen werden. Ein Vorfall in diesem Bereich wird, wenn er in den Medien bekannt wird, dazu führen, dass viele Patientinnen und Patienten / Bürger das Vertrauen in das EPD verlieren. Grundsätzlich soll daher der Bund Daten für Forschungszwecke und zur Qualitätssicherung in anonymisierter Form weitergeben. Daten, welche die Patientin bzw. der Patient im EPD als geheim deklariert hat, werden nicht weitergegeben.
S. 51, Art. 19f.
Der Verweis ist gemäss GDK sowie den Kantonen AG und LU falsch. Der Verweis auf Art. 19f Abs. 1 ist durch Art. 19g Abs. 1 zu ersetzen.
S. 56
Sanktionen können ein Mittel sein. Für Curafutura ist jedoch ein funktionierendes EPD viel wichtiger und wenn immer möglich sollen positive Anreize allfälligen Sanktionen vorgezogen werden. Voraussetzung für funktionierendes EPD sind gemäss Curafutura:
- Bietet einen offensichtlichen Mehrwert
- Interoperabilität bei Systemen der Leistungserbringer (Tiefenintegration gemäss 4. Bulletpoint unter weitere Bemerkungen) 187/199