Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

- Brauchbares Interface für Zugriff der Patientin bzw. des Patienten

- Wesentliche Module sind im EPD integriert

S. 62, Ziff. 6.1.2

Bemerkung des SR-ZH zur «Begründung einer allfälligen Erhöhung des Personalbestandes»: Gemäss SR-ZH ist schwierig zu argumentieren und auch zu verifizieren ob eine Lösung zusätzliches Personal benötigt. Ziel ist es ja mit dem EPG die Informationen schneller, sicherer mit hoher Qualität zur Verfügung zu stellen. Im Betrieb, brauchts dazu keine weiteren VZA (plus 18 ?).

S. 65, Ziff. 6.2

Es sollte gemäss Spitex geprüft werden, ob die Einführung des revidierten EPDG mit der Einführung der bundesweiten E-ID koordiniert werden kann, um unnötige Kosten zu verhindern. Die positive Auswirkung der bundesweiten E-ID sollte beim Inkrafttreten des revidierten EPDG berücksichtigt werden, um unnötige Kosten zu verhindern. Mit der E-ID würde sich weiter eine zusätzliche Patientenidentifikationsnummer erübrigen. Die AHV-Nummer und die E-ID würden ausreichen.

S. 69

eSANITA, Reusspark, SteHAG und ZURZACH Care zum Thema staatliche E-ID für Eröffnung und Zugang zum EPD: Die Massnahme ist der RFA 2023 zufolge als relativ kompliziert zu erachten, weil neben der staatlichen E-ID, die bestehenden Identifikationsmittel der IdP, als auch die neuen der Gemeinschaft und Stammgemeinschaften nebeneinander Gültigkeit haben. Dies kann entsprechend zu höheren Vollzugskosten namentlich bei den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften führen, da unter Umständen mehrere Lösungen gleichzeitig unterstützt werden müssen. Gemäss eSANITA, Reusspark, SteHAG und ZURZACH Care sollen Stammgemeinschaften daher nicht verpflichtet sein, mehrere IDP anzubieten.

Aus den unter Ziffer (zu BGEID) genannten Gründen wäre für ZURZACH Care eine einzige schweizweite Stammgemeinschaft ideal.

S. 69, unten

Im erläuternden Bericht wird gemäss Curafutura von 2 Jahren gesprochen, im Gesetzesentwurf von 1 Jahr (KVG-Übergangsbestimmung).

Der EVS macht auf folgendes Zitat aufmerksam: «Trotzdem befürchten, der RFA 2023 zufolge, die Kantone hohe Kosten aufgrund (…) unklar ist, ob dies zu insgesamt niedrigerem Vollzugsaufwand führt oder ob die Kosten einfach nur verschoben würden.»

Dazu bemerkt der EVS, dass eine Verschiebung der Kontrolle an die Leistungserbringerverbände zu einer Verschiebung der Kosten führen würden. Da die Kantone sowieso schon den Auftrag haben, die Zulassungsbedingungen zu prüfen, gehört nach Ansicht EVS die Kontrolle, ob ein Anschluss an ein EPD erfolgt ist, klar zu den kantonalen Aufgaben. Die Berufsverbände der Gesundheitsfachpersonen verfügen nicht über die notwendigen zeitlichen und finanziellen Ressourcen für diese Aufgabe.

S. 69, letzter Abschnitt

Spitex weist auf die Bemerkung hin, dass die Verbände eine Kontrollfunktion übernehmen. Organisationen, welche Spitex angeschlossen sind, sind unabhängige Unternehmen. Zudem gibt es Leistungserbringer in der ambulanten Pflege, die keinem Verband angeschlossen sind. Es ist nicht Aufgabe der Verbände und es liegt nicht in ihrer Kompetenz, eine Aufsichtspflicht diesbezüglich über ihre Mitglieder auszuüben. Ausserdem fehlen dazu die notwendigen Ressourcen. Hinzu kommt, dass beispielsweise Spitex föderalistisch aufgebaut ist. Die Mitglieder sind teilweise kantonale Verbände, die ihrerseits Spitex-Organisationen auf Gemeindeebene oder regionaler Ebene kennen. Wir verweisen hier auf die Rolle der Kantone, die auch in vielen anderen Bereichen als Aufsichtsorgan fungieren.