Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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Im Behandlungskontext stellt die Digitalisierung und damit das EPD ein Mittel zur Erhöhung der Behandlungsqualität und der Patientensicherheit sowie zur Steigerung der Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten dar. Hinzu kommt, dass beispielsweise dank schweizweit vereinheitlichter digitaler Prozesse, kürzerer Übermittlungswege und automatisierter Prozesse nicht unwesentlich zur Kostenersparnis im Gesundheitswesen beigetragen werden kann. Qualitätssteigerung und Kostenersparnis im Gesundheitswesen sind auch zwei zentrale Ziele der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Das EPD soll stetig weiterentwickelt werden. Wie in Ziffer 1.2.1 ausgeführt, ist die nachhaltige Finanzierung der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nicht gewährleistet. Das EPD wäre insgesamt gefährdet, würden die unter grossem Aufwand aufgebauten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften aus finanziellen Gründen ihren Betrieb einstellen. Bereits von Bund, Kantonen sowie den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften getätigte Investitionen müssten teilweise abgeschrieben werden. Deshalb sollen die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften im Rahmen der Bundeskompetenzen mittels Finanzhilfen unterstützt werden.
Das Gesundheitswesen liegt grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. Ein EPD mit den erwähnten positiven Auswirkungen hinsichtlich Qualität und Kosteneffizienz, welche durch die interoperablen EPD-Prozesse kantonsübergreifend zu erwarten sind, ist insbesondere auch im Interesse der Kantone. Sie sollen sich daher an den Finanzhilfen zugunsten der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Massgabe ihrer Zuständigkeit und ihres Interesses beteiligen. Damit wird dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz Rechnung getragen (Art. 43a Abs. 2 BV i.V.m. Art. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199045 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG); s. Ziffer 7.5).
Ausgestaltung
Der Bund ist zuständig für die Weiterentwicklung des EPD. Dazu kann er Softwarekomponenten herstellen, die er den Gemeinschaften und Stammgemeinschaft kostenlos zur Verfügung stellen kann.
Der Bund kann den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften Finanzhilfen in Form einer Pauschale für die Kosten der Implementierung der vom Bund realisierten Weiterentwicklungen gemäss Artikel 14a gewähren (vgl. Erläuterungen zu Art. 19a). Diese Kosten beinhalten Entwicklungs-, Implementierungs- sowie Personal- und Zertifizierungskosten. Damit wird den Anforderungen nach Artikel 7 Buchstabe e SuG Rechnung getragen, wonach Finanzhilfen pauschal festzusetzen sind, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können. Mit der Ausrichtung dieser Finanzhilfen wird sichergestellt, dass die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die durch den Bund realisierten Weiterentwicklungen zu implementieren und damit einen Mehrwert für die Bevölkerung und das Gesundheitswesen zu generieren.
45 SR 616.1