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Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 4 Seiten

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Strahlenschutzgesetz (StSG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 19912 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3

3Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20033 (KEG) eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28–38 nicht anwendbar.

Art. 3 Bst. a

Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar:

a. für Kernanlagen, nukleare Güter und radioaktive Abfälle das KEG4;

Art. 17 Abs. 2 und 2bis

2Der Bundesrat legt fest:

a. die zur Überwachung notwendigen Massnahmen;

b. die für die Überwachung verantwortlichen Stellen und Institutionen;

c. die Kostentragung.

2bisBetriebe mit Bewilligung zur Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt tragen die Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Immissionsüberwachung, die mit der Abgabe in Zusammenhang stehen.

1

2 SR 814.50

3 SR 732.1

4 SR 732.1

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