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Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 4 Seiten
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Strahlenschutzgesetz (StSG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 19912 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3
3Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20033 (KEG) eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28–38 nicht anwendbar.
Art. 3 Bst. a
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar:
a. für Kernanlagen, nukleare Güter und radioaktive Abfälle das KEG4;
Art. 17 Abs. 2 und 2bis
2Der Bundesrat legt fest:
a. die zur Überwachung notwendigen Massnahmen;
b. die für die Überwachung verantwortlichen Stellen und Institutionen;
c. die Kostentragung.
2bisBetriebe mit Bewilligung zur Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt tragen die Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Immissionsüberwachung, die mit der Abgabe in Zusammenhang stehen.
1
2 SR 814.50
3 SR 732.1
4 SR 732.1
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