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Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 4 Seiten

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Strahlenschutzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 22 Abs. 1, 1bisund 2

1Im Hinblick auf den Notfallschutz sind Massnahmen zu treffen, insbesondere ist die vorbeugende und rechtzeitige Versorgung der Bevölkerung mit den erforderlichen Heilmitteln und Informationen sicherzustellen, um die Bevölkerung vor Radioaktivität zu schützen. Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben im Bereich der Notfallschutzmassnahmen der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

1bisBund, Kantone und Gemeinden tragen die Kosten, die sich aus ihren Aufgaben ergeben und die nicht nach Artikel 83a KEG5 auferlegt werden können.

2Bisheriger Absatz 1

Art. 24 Abs. 2

2Radioaktiv kontaminierte Standorte und Liegenschaften sind durch den Eigentümer zu sanieren, wenn von diesen eine Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlung ausgeht. Der Bundesrat legt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik fest, ab welcher Strahlenexposition eine Pflicht zur Sanierung besteht.

Art. 24a Tragung der Kosten bei andauernd erhöhter Umweltradioaktivität

1Die Kosten für Untersuchungen und notwendige Massnahmen zur Sanierung von Standorten und Liegenschaften, die mit Radioaktivität natürlicher Herkunft kontaminiert sind, trägt der Gebäudeeigentümer.

2Die Kosten für notwendige Massnahmen zur Sanierung von Standorten und Liegenschaften, die mit Radioaktivität nicht natürlicher Herkunft kontaminiert sind, tragen die Verursacher. Die Kosten für damit in Zusammenhang stehende Untersuchungen trägt der Bund.

3Sind mehrere Verursacher nach Absatz 2 beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes oder der Liegenschaft beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Kontamination keine Kenntnis haben konnte.

4Der Bund trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

Art. 27 Abs. 1, 2 und 2bis

1Wer radioaktive Abfälle verursacht oder findet, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, muss sie an eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle abliefern.

2Der Verursacher trägt die Kosten für die Entsorgung.

2bisDer Bund trägt die Kosten nach Absatz 2, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist.

5 SR 732.1