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Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 4 Seiten

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Strahlenschutzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Sachüberschrift nach Art. 40

5. Kapitel: Gebühren

Art. 41

Aufgehoben

Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz, 2, 3 und 4

1Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3Eine Übertretung nach Absatz 1 oder 2 verjährt in fünf Jahren.

4In leichten Fällen kann auf Strafanzeige, Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.

Sachüberschrift nach Art. 46 6a. Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 46a Bearbeitung von Personendaten

1Die Bewilligungs-, Aufsichts- und Vollzugsbehörden können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.

2Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen bearbeitet werden:

a. Daten über verwaltungsrechtliche Sanktionen im Rahmen von Bewilligungsverfahren sowie der Aufsichts- und Vollzugstätigkeit;

b. Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren;

c. Daten über die Gesundheit, die nach Artikel 14 den Aufsichtsbehörden bekanntgegeben werden.

Art. 46b Bekanntgabe von Personendaten

1Die Behörden nach Artikel 46a Absatz 1 können sich die Personendaten, einschliesslich derjenigen über die verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen sowie die Gesundheit nach Artikel 14, gegenseitig bekanntgeben, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen.

2Sie können die Personendaten, einschliesslich die Daten über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, auch den folgenden Behörden bekanntgeben:

a. kantonalen Behörden, sofern diese Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes oder im Umwelt- und Gesundheitsbereich wahrnehmen;