Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten
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sundheitsberufen nach GesBG wird auf Bundesebene nur normiert, was für eine im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderliche schweizweit einheitliche Regelung erforderlich ist.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlagen enthalten weder Gesetzesbestimmungen über Subventionen noch werden Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beantragt; die Grundsätze des Subventionsgesetzes finden hier somit keine Anwendung.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
6.7.1 Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege
Der Bundesrat soll auf Verordnungsstufe konkrete Vorgaben zu den Arbeitsbedingungen festlegen, die in den Artikeln 5–9, 12 und 13 geregelt sind. Diese Delegationen sind angezeigt, weil sie Regelungen betreffen, deren Konkretisierungsgrad die Gesetzesebene überschreiten würde (vgl. die Konkretisierungen zum ArG114 in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000115 (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10 Mai 2000116 (ArGV 2), etwa betr. Sonntagsarbeit oder Pikettdienst und die diesbezüglichen Kompensationen). Neben dem Rahmen, den der Vorentwurf vorgibt, beachtet der Bundesrat zudem die Position der Sozialpartner; letztere sind vom Bundesrat beim Erlass der Vorschriften anzuhören (Art. 14).
Im Einzelnen soll der Bundesrat in folgenden Bereichen dazu befugt werden, auf Verordnungsstufe Konkretisierungen vorzunehmen:
- Ausgleich von Überzeit (Art. 5 Abs. 3): Erhöhung des Mindestausgleichs, für den die Mindestvorgaben nach Artikel 13 ArG gelten.
- Wöchentliche Normalarbeitszeit (Art. 6 Abs. 2): Festlegung einer Obergrenze von weniger als 42 Stunden (bei Einhaltung einer Untergrenze von 38 Stunden).
- Ausgleich von Überstunden (Art. 7 Abs. 3 und 4): Bestimmung der zulässigen Anzahl Überstunden sowie der Zeitspanne, innerhalb der diese geleistet werden dürfen, sowie Erhöhung des Mindestausgleichs.
- Ausgleich von Nachtarbeit (Art. 8 Abs. 2): Erhöhung des Mindestausgleichs, für den die Mindestvorgaben nach Artikel 17b ArG gelten.
- Ausgleich der Sonn- und Feiertagsarbeit (Art. 9 Abs. 2): Erhöhung des Mindestausgleichs, für den die Mindestvorgaben nach Artikel 20 ArG gelten.
- Bereitschafts- und Pikettdienst (Art. 12): Vorgaben zur Anrechnung als Arbeitszeit und zum Ausgleich.
- Ankündigung von Dienstplänen und Bereitschafts- und Pikettdienst (Art. 13 Abs. 3): Bestimmung der Ankündigungsfrist, wobei Artikel 13 Absatz 1 als Minimum 4 Wochen vorgibt.
- Ausgleich für Einsätze in Abweichung vom Dienstplan (Art. 13 Abs. 4): Bestimmung im Rahmen der Vorgaben nach Artikel 13 Absatz 2; die Frist, innerhalb welcher die Einsätze angekündigt werden, müssen vom Bundesrat bei seinen Vorgaben berücksichtigt werden.
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 beteiligt sich der Bund in den ersten fünf Jahren ab Inkrafttreten des BGAP an den Kosten der zusätzlichen Kontrollen der kantonalen Vollzugsbehörden, die für die Prüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach diesem Gesetz anfallen. In diesem
114 SR 822.11
115 SR 822.111
116 SR 822.112