Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten
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Zusammenhang erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten der Kostenbeteiligung zu regeln (vgl. die Ausführungen zu Art. 26 Abs. 1).
6.7.2 Änderung des GesBG
Im Rahmen der Variante 1 «Gleichstellung von Abschlüssen der höheren Berufsbildung mit einem Masterabschluss in Advanced Practice Nursing für den Erwerb der Berufsausübungsbewilligung als Pflegeexpertin bzw. Pflegeexperte APN» ist in Artikel 12 Absatz 2bisGesBG vorgesehen, dass der Bundesrat die Gleichstellung von Abschlüssen der höheren Berufsbildung mit dem Master in Advanced Practice Nursing für den Erwerb der Berufsausübungsbewilligung als Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN regelt. Die Übergangsbestimmung in Artikel 34a Absatz 3 sieht vor, dass inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse in Bezug auf die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h gleichgestellt sind. Die Kompetenz, festzulegen, welche Abschlüsse dies im Einzelnen sind, obliegt dem Bundesrat. Beide genannten Regelungen erfordern einen Konkretisierungsgrad, der für die Gesetzesstufe nicht geeignet ist. Die Delegation an den Bundesrat erlaubt es dagegen, rasch auf die Bedürfnisse der Bildungswelt sowie der Gesundheitsversorgung zu reagieren.
6.8 Datenschutz
Die Vorlagen enthalten aus Sicht des Datenschutzes keine Aspekte, die nicht schon durch Vorgaben im ArG und im GesBG abgedeckt wären.