Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten
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Übersicht
Die Erwerbsersatzordnung hat ihre Wurzeln im zweiten Weltkrieg und wurde ur-
sprünglich geschaffen, um den Verdienstausfall der wehrpflichtigen Soldaten zu
entschädigen. Aus diesem Grund sah das im Jahr 1953 in Kraft getretene Erwerb-
sersatzgesetz (EOG) zunächst nur eine Entschädigung während der Dienstleistung vor. Im Laufe der Jahre wurde die EO erweitert und entschädigt heute auch den
Erwerbsausfall bei Elternschaft, bei der Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes oder bei einer Adoption. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die verschiedenen Leistungen besser aufeinander abgestimmt und den gesell-
schaftlichen Entwicklungen angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen können über die aktuellen EO-Ressourcen finanziert werden.
Ausgangslage
Die Revisionsvorlage geht auf verschiedene Aufträge zurück, die das Parlament erteilt hat, um die einzelnen Leistungen der EO besser aufeinander abzustimmen. Dazu zählen die Motionen Maury Pasquier (19.4270) und Marti Min Li (19.4110) «Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung von Selbstständigerwerbenden», die Motion Herzog Eva (22.4019) «EO-Entschädigungen. Gleiche maximale Tagessätze bei Militärdienst und Mutterschaft» und bei der Mutterschaftsentschädigung angemessen berücksichtigen» und schliesslich die Motion Müller (22.3608) «Betreuungsentschädigung. Betreuung von schwer kranken Kindern im Spital gewährleisten und die Lücke im Vollzug schliessen».
Inhalt der Vorlage
Angleichung der Leistungen
Gemäss geltendem Recht werden gewisse Leistungen wie die Kinderzulagen, die Betriebszulagen oder die Zulage für Betreuungskosten, die nebst der EO-Entschädigung gewährt werden, nur an Dienstleistende bezahlt, nicht aber an Mütter, Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, betreuende oder adoptierende Eltern. Im Lichte des Prinzips der Gleichbehandlung sind diese Unterscheidungen nicht mehr gerechtfertigt. Diese Nebenleistungen wurden zwecks Harmonisierung im Rahmen der Revision analysiert. So soll die Betriebszulage für Selbstständige (Art. 8 EOG), auf die heute nur Dienstleistende Anspruch haben, künftig auch an Mütter, Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, betreuende oder adoptierende Eltern gewährt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zulage für Betreuungskosten (Art. 7 EOG) werden erweitert. Die Kinderzulage dagegen soll aufgehoben werden (Art. 6 EOG). Sie wurde zu einer Zeit eingeführt, als es die Familienzulagen noch nicht gab. Ihre Funktion wird heute durch die Familienzulagen erfüllt.
Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter
Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben, wird die Mutterschaftsentschädigung länger ausgerichtet. Anspruch auf die Verlängerung besteht nur bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen, nicht