Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Entstehungsgeschichte
Während des Ersten Weltkriegs konnten die Soldaten, die Militärdienst leisten mussten, ihre Familien nicht ausreichend finanziell unterstützen. Gleichzeitig waren Arbeitgeber nur zu einer kurzfristigen Lohnfortzahlung verpflichtet. Zahlreiche Familien gerieten in finanzielle Schwierigkeiten, was zu sozialen Spannungen führte. Nach und nach führten grosse Unternehmen und der öffentliche Dienst in der Zwischenkriegszeit eine Lohnersatzordnung für Arbeitnehmende ein. Nach dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs führte der Bundesrat zunächst die Lohnausfallentschädigung für Wehrmänner (LEO) ein, welche 1940 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung (LVEO) erweitert wurde und auch Selbstständige miteinbezog. Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG1) trat schliesslich am 1. Januar 1953 in Kraft. Jahrzehntelang sah das Gesetz nur einen Erwerbsersatz für Dienstleistende vor.
Jahre später wurde das System der Erwerbsersatzordnung durch die Mutterschaftsentschädigung erweitert. Die Einführung einer sogenannten Mutterschaftsversicherung war seit 1945 in der Bundesverfassung verankert, jedoch stiess ihre Konkretisierung auf sehr viele Widerstände. Der heute über die Erwerbsersatzordnung entschädigte Mutterschaftsurlaub geht auf eine parlamentarische Initiative aus dem Jahre 2001 zurück (01.426 Triponez). Um ein erneutes Scheitern zu verhindern, erarbeitete die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) eine Vorlage, die sich darauf beschränkte, den Verfassungsauftrag auf einfache, effiziente Weise zu erfüllen. Dazu sah die Vorlage nur Leistungen vor, die zum damaligen Zeitpunkt politisch tragfähig waren, das heisst einen 14-wöchigen im Obligationenrecht (OR)2 verankerten Mutterschaftsurlaub, der über die Erwerbsersatzordnung (EO) zu 80 Prozent des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Einkommens entschädigt wird. Im September 2004 stimmte das Schweizer Volk der Vorlage mit 55,5 Prozent zu und der Mutterschaftsurlaub konnte per 1. Juli 2005 in Kraft treten. Seitdem wurde der Mutterschaftsurlaub beziehungsweise der Anspruch auf die damit verbundene Entschädigung etwas ausgeweitet. Seit dem 1. Juli 2021 haben Mütter Anspruch auf eine längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung, sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt während mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss. Die Mutterschaftsentschädigung wird um die Anzahl Tage länger ausgerichtet, die das Neugeborene im Spital bleiben muss, maximal um 56 Tage. Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind.
Seit 2021 wurde die EO mehrfach angepasst. So wurde ein über die EO entschädigter Vaterschaftsurlaub eingeführt, der auf die Volksinitiative vom 4. Juli 2017 «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie» (18.052) zurückgeht. Die Volksinitiative verlangte vom Bund, einen mindestens vierwöchigen
1 SR 834.1
2 SR 220