Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/109: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 · 11 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Ergebnisbericht VVEA

2.3.3 Anträge ausserhalb der Vorlage / Weitere Vorschläge und Bemerkungen

Übergangsbestimmung von Artikel 52a VVEA: Die axpo sowie SVUT verlangen die Streichung der Frist, 31. Dezember 2025, für die Ablagerung von Filteraschen und -stäuben aus der thermischen Behandlung von Holz. Dies gilt gemäss LRV nicht als Holzbrennstoff.

2.3.4 Beurteilung der Umsetzung

2.3.4.1 Stellungnahme der Kantone

Vorliegender Änderungsantrag gründet tatsächlich auf Kapazitätsengpässen trotz laufender Planungsverfahren für neue Deponiestandorte. Damit die bereits geplanten, aber durch langwierige und unsichere gerichtliche Verfahren verzögerten neuen Deponieräume die Erweiterungen bestehender Deponien nicht verhindern, ist die Hinzufügung eines zeitlichen Kriteriums nötig. Ein weiteres allseits akzeptiertes räumliches Kriterium – parallel zur bereits in der VVEA verankerten überkantonalen Planungsregion – wäre hingegen schwierig zu definieren. Zudem soll der überkantonalen Planungsregion in Zukunft grösser Bedeutung zuteilwerden. Hat diese doch in der Romandie für die letzten Jahr eine wichtige Überbrückung bei den Kapazitäten schaffen können. Ziffer 1.1.3 Buchstabe a wird mit «innerhalb angemessener Frist» ergänzt. Der nachweislich kurz- bis mittelfristige Bedarf an Deponieraum muss gegeben sein. Ein entsprechender Hinweis in den Erläuterungen wird aufgenommen.

Fünf der zwanzig zur Ziffer 1.1.3 zustimmenden Kantone sind gegen die horizontale Erweiterungsmöglichkeit bei Deponien. Eine Erweiterung ändert die potenzielle Gefährdung grundsätzlich. Letztere wird mit der Priorisierung der vertikalen Erweiterung vor einer horizontalen in Ziffer 1.1.5 zumindest teilweise eingeschränkt.

Mit Einzugsgebiet in Ziffer 1.1.3 Buchstabe b ist selbstverständlich das hydrogeologische gemeint.

Wie bereits in den Erläuterungen präzisiert ist, soll auch im Verordnungstext klargestellt werden, dass die Ausnahmeregelung lediglich für Erweiterungen in Betrieb stehender und vor dem 1. Juli 2007 errichteter Deponien gilt. Ziffer 1.1.3 wird entsprechend ergänzt.

In Kapitel 4.2 der Erläuterungen soll der 5 Punkt zum erforderlichen hydrogeologischen Gutachten angepasst werden. Er soll nur für horizontale Erweiterungen gelten, da insbesondere der Untergrund, die Aufstandsfläche unter der Deponiebasis, thematisiert ist.

Dem Einzelhinweis zu Ziffer 1.1.5 ist inhaltlich bereits mit Ziffer 1.1.3 Buchstabe c entsprochen, denn gemäss diesem müssen die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sein und bestätigt werden können.

Eine kleine Minderheit erachtet die Zustimmung des BAFU für die Ausnahmeregelung als notwendig und wünscht die entsprechende Ergänzung in Ziffer 1.1.6. Auch angesichts der kantonalen Zuständigkeit sowohl im Gewässerschutz- wie im Abfallbereich und den beim Bund dafür gar nicht vorhandenen Ressourcen, wird diese Ergänzung nicht berücksichtigt.

2.3.4.2 Stellungnahme anderer Vollzugsträger

Dem Anliegen, auch abgeschlossene Deponien oder etwa Deponien des Typs B sollen über dem Gewässerschutzbereich AU erweitert werden können, kann nicht entsprochen werden. Denn Absicht vorliegender Verordnungsänderung ist es nicht, die Ausnahme zur Regel zu machen. Die Regel sollen auch künftig nach wie vor Deponiestandorte ausserhalb von gewässerschutzkritischen Bereichen sein.

Die in Artikel 52a enthaltene Frist für die Möglichkeit, Filteraschen und -stäube aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Luftreinhalte-Verordnung nicht als Holzbrennstoff gilt, auf Deponien der Typen D und E abzulagern, war ursprünglich auf den 1. November 2023 festgelegt. Sie wurde im Rahmen des Verordnungspakets Umwelt Frühling 2022 auf den 31. Dezember 2025 verschoben. Die überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen hatte diese Massnahme in der entsprechenden Vernehmlassung als sinnvoll erachtet. Es gibt keinen Grund, diese Frist jetzt zu streichen.