Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/109: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 · 11 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Ergebnisbericht VVEA
BL beantragt zusätzliche Regelungen im Kontext der Erweiterung von Deponien; 1. eine Überprüfung der Gefährdungsabschätzung durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), 2. die Berücksichtigung respektive die vorgängige Ausscheidung von Zuströmbereichen von Trinkwasserfassungen, 3. eine zielgerichtete Überarbeitung bautechnischer Vorgaben in der VVEA für Erweiterungen von Deponien im Gewässerschutzbereich AU, 4. die Nennung von Kriterien für die Zulässigkeit einer horizontalen Erweiterung von Deponien, 5. eine Interessenabwägung unter Einbezug alternativer Deponiestandorte.
GR weist darauf hin, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 4 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) i. V. m. Anhang 4 Ziffer 211 Absatz 1 GSchV für die Errichtung von Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen, im Gewässerschutzbereich AU einer (vollständigen) Interessenabwägung bedürfe. Folgende Anträge werden u. a. gestellt: Erweiterungen ausschliesslich im Randgebiet des Gewässerschutzbereichs AU. Erstellung einer entsprechenden Vollzugshilfe durch das BAFU. Standortevaluation soll mindestens das räumliche Einzugsgebiet der zu erweiternden Deponie umfassen etc.
ZH ist der Ansicht, die Verordnungsanpassung widerspreche dem Vorsorgegrundsatz, auf welchem die Gewässerschutzgesetzgebung beruhe. Es gebe Möglichkeiten, den Deponiebedarf mit anderen Massnahmen zu decken wie bspw. zusätzliche Verwertungsmassnahmen oder interkantonale Kooperation.
Gemäss der SP sei eine Politik zu verfolgen, welche zu weniger Abfällen statt zu grösseren Deponien führe. Die Massnahmen gemäss dem Bericht «Abfallwirtschaft, Abfallvermeidung, Abfallplanung, Messung» des Bundesrates vom 3. März 20233 seien konsequent zu realisieren.
Die AefU und OGUV verlangen vom Bundesrat innerhalb von fünf Jahren eine nachhaltige Abfallstrategie vorzulegen mit dem Ziel Kreislaufwirtschaft respektive «Zero-Waste».
Nach dem VSA soll aus Sicht des Ressourcenschutzes eine Ausdehnung von bestehenden Deponien des Typs C, D und E nur dort erfolgen dürfen, wo die betroffenen Grundwasserressourcen für die Trinkwassergewinnung nicht von Bedeutung sind. Wo Ressourcen betroffen sind, die für die Trinkwasserversorgung relevant sind, soll keine Ausdehnung bestehender Deponien erfolgen dürfen.
Der CHGEOL plädiert auf die Beschränkung der Erweiterung von Deponien auf das Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern. Für Ausnahmen nach Ziffer 1.1.3 seien in der Verordnung zeitliche oder mengenmässige Beschränkungen festzulegen. Zudem sei die Verwertungspflicht konsequent umzusetzen, zu grosse Unterschiede bestünden diesbezüglich in den Kantonen.
2.3.2.2 Ziffer 1.1.4
Zur Ziffer 1.1.4 sind keine Bemerkungen eingegangen.
2.3.2.3 Ziffer 1.1.5
Ziffer 1.1.5 sei gemäss Kanton AI zu ergänzen mit dem zu fordernden Nachweis, dass eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann.
2.3.2.4 Ziffer 1.1.6
In Ziffer 1.1.6 soll gemäss der Kantone AI, BL, SG die Zustimmung des BAFU zu entsprechenden Deponie-Erweiterungen festgehalten werden.
3 https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/75709.pdf