Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/109: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 · 11 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Ergebnisbericht VVEA

Gewässerschutzbereich AU in der kantonsübergreifenden Planungsregion» seien funktionale und räumliche Kriterien zu wählen, welche sich an der bestehenden Entsorgungsinfrastruktur ausrichten wie die Distanz oder die Fahrzeit zum nächstgelegenen Deponiestandort.

Damit mit der vorliegenden VVEA-Änderung das Ziel zusätzlicher Deponievolumen erreicht werden kann, sollen Deponieerweiterungen im Gewässerschutzbereich AU ermöglicht werden, wenn anderweitig kein Deponievolumen innert nützlicher Frist realisiert werden kann.

Nach Ansicht der Kantone FR, JU, NE, VD und VS sei keine horizontale Erweiterung zuzulassen und Buchstabe a zu streichen. Er stehe in Widerspruch mit dem generellen Ziel der vorliegenden VVEA-Änderung, dem drohenden Mangel an verfügbarem Deponieraum rasch begegnen zu können. Denn wegen den zwei grossen Deponieprojekten in der Romandie, deren effektive Realisierung aufgrund laufender gerichtlicher Verfahren schwierig einzuschätzen und massiv verzögert ist, wäre somit das in Betracht ziehen einer Erweiterung bestehender Deponien gar nicht möglich. Falls Buchstabe a nicht gestrichen werde, so soll er einzig für horizontale Deponie-Erweiterungen gelten, welche nicht innert nützlicher Frist erstellt werden könnten. Zu integrieren sei dies in Ziffer 1.1.5.

AG ergänzt, die Erläuterungen zu den Änderungen der VVEA seien betreffend Einzugsgebiet zu präzisieren. Die Wegleitung Grundwasserschutz (BUWAL 2004)2 definiere nämlich ein hydrogeologisches und ein hydrologisches Einzugsgebiet sowie ein Fassungseinzugsgebiet. Die Klarheit bei der Umsetzung müsse diesbezüglich sichergestellt werden.

FR argumentiert, dass nur die vertikale Erweiterung den Vorteil aufweise, innerhalb des bestehenden Deponiebereichs und der Infrastruktur abzulaufen. Eine derartige Bedingung, Erweiterungen im Verhältnis zum Referenzzustand zu limitieren, diene dazu, dass nicht zu weit von der Ausgangssituation und damit von der bestehenden Gefährdungsabschätzung und Nachsorgebeurteilung abgewichen werden müsse.

AG, GE ergänzen, es sei wichtig zu präzisieren, dass die Ausnahmeregelung nur für Deponien gelte, welche vor Juli 2007 errichtet wurden und noch in Betrieb sind. Neue Deponien, die allenfalls in der Nähe von Gewässerschutzbereich AU zu liegen kämen, seien erst damit von der Ausnahme ausgeschlossen.

JU, NE, VD, VS ergänzen, die qualitativen Anforderungen an den Untergrund nach Ziffer 1.2.2 seien im Fall der neuen Ausnahmeregelung zu streichen, da mit der Ausnahme eben gerade dort Erweiterungen ermöglicht werden sollen, wo diese hydrogeologischen Standortanforderungen nicht unbedingt eingehalten werden. Entsprechend sei in den Erläuterungen der letzte Punkt der Liste in Kapitel 4.2 zu streichen.

WWF, ProNatura sind mit der vertikalen Erweiterung von Deponien einverstanden, lehnen jedoch horizontale Erweiterungen aus Gründen des vorsorglichen Schutzes des Grundwassers ab.

Von Seiten Wirtschafts- und Fachverbänden wird ergänzt, auch abgeschlossene Deponiestandorte – also nicht mehr in Betrieb stehende – sollen in die neue Ausnahmeregelung miteinbezogen werden. Zudem sei zu präzisieren, welche genau unter den bestehenden Deponien zu verstehen sind. Der FSKB ist der Meinung, auch Deponien des Typs B, sollen in diese Ausnahmeregelung eingebunden sein. Der SVGW stimmt lediglich vertikalen Erweiterungen von Deponien zu, nicht aber horizontalen.

CONTRA

Die in Ziffer 1.1.3 neu vorgeschlagene Ausnahmeregelung für die Erweiterung bestehender Deponien wird von den Kantonen BL, GR, TG, ZH, von der SP, sowie von AefU, OGUV und von VSA, CHGEOL abgelehnt. Vorgebrachte Hauptargumente sind schwer kalkulierbare Risiken, Schwächung des Grundwasserschutzes und der Ressourcenschonung.

2 https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/publikationen-studien/publikationenwasser/wegleitung-grundwasserschutz.html