Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/109: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 · 11 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Ergebnisbericht VBO

3 Ergebnisbericht zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076)

3.1 Ausganslage

Im 2022 hat der Verband Freie Landschaft Schweiz / Paysage libre Suisse (FLCH) ein Gesuch um Erteilung des Verbandsbeschwerderechts nach Artikel 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01), nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sowie nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG; SR 814.91) eingereicht.

Die Erteilung des Verbandsbeschwerderechts an diesen Verein bedingt eine Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076). Wird eine Organisation in der VBO als beschwerdeberechtigte Organisation nach NHG und nach USG bezeichnet, so kann sie rügen, dass Verfügungen, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen sind oder UVP-pflichtige Anlagen betreffen, den Voraussetzungen der Umweltgesetzgebung nicht entsprechen. Voraussetzung dafür ist, dass die angefochtene Verfügung Bereiche des statutarischen Zwecks der Organisation betrifft.

3.2 Eingegangene Stellungnahmen

Zur Revision der VBO sind insgesamt 39 Rückmeldungen eingegangen. Es haben sich 22 Kantone, 1 politische Partei, 1 Organisation für den Umweltschutz, 14 Wirtschafts- und Fachverbände und 1 Privatperson zur Vorlage geäussert.

20 Vernehmlassungsteilnehmende befürworten die Vorlage. 18 Vernehmlassungsteilnehmende lehnen sie ab. Eine Rückmeldung enthält eine kritische Äusserung zur Aufnahme des FLCH, ohne diese aber ausdrücklich abzulehnen.

3.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

3.3.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Vorlage wird von einer knappen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden ausdrücklich oder stillschweigend befürwortet. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich kritisch zur Vorlage oder zum Instrument des Verbandsbeschwerderechts im Allgemeinen. Von den Vernehmlassungsteilnehmenden, welche die Vorlage ablehnen, wird von der Mehrzahl der Widerspruch zwischen dem verfolgten Ziel des Verbands FLCH und dem beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien als Grund für die Ablehnung angeführt.

3.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln

Die Aufnahme des Verbands FLCH auf die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen wird von den Kantonen FR und SZ ausdrücklich befürwortet. Die Kantone BE, GE, LU, JU, NE, OW, SG, TG, TI, VS, ZH haben keine (rechtlichen) Vorbehalte oder sind mit der Änderung der VBO einverstanden. Auch die SL begrüsst die vorgeschlagene Änderung. Sie sehen die rechtlichen Voraussetzung nach den Artikeln 55 USG und 12 NHG zur Erlangung des Verbandsbeschwerderechts als erfüllt an.

Die Kantone AG, NW, AR und VD, die SP, metal.suisse sowie suisse.ing äussern sich kritisch zur Aufnahme des Vereins oder zum Verbandsbeschwerderecht im Allgemeinen, stimmen der Anpassung der Verordnung jedoch zu. Kritik wird vor allem im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem vom Verband verfolgten Ziel und dem beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien geäussert.

Der Kanton BS sieht die Voraussetzungen für die Erteilung des Verbandsbeschwerderechts an FLCH als nicht erfüllt, da der Verband ausschliesslich das Ziel verfolge, die Windkraft zu