Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/109: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 · 11 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht
VVEA
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Einordnung der neuen Ausnahmebestimmung
Anhang 2 VVEA regelt die Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien. Demnach dürfen Deponien nicht in Grundwasserschutzzonen und -arealen errichtet werden. Im Weiteren dürfen Deponien und Kompartimente der Typen B, C, D und E nicht über nutzbaren unterirdischen Gewässern und in den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten liegen (Gewässerschutzbereich A )3. Vorbehalten bleibt die Errichtung einer Deponie oder eines Kom-
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partiments des Typs B im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern (Anhang 2 Ziffer 1.1.3 zweiter Satz VVEA in der derzeitigen Fassung).
Abb. 1: Der Gewässerschutzbereich Au umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer und die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (BUWAL, 2004: Wegleitung Grundwasserschutz. Vollzug Umwelt).
Die bauliche Erweiterung (vertikal oder horizontal) einer bestehenden Deponie der Typen C, D oder E in einem Gewässerschutzbereich Au ist somit nach Artikel 36 und Anhang 2 Ziff. 1.1.3 VVEA nicht zulässig.
Demgegenüber enthält Anhang 4 Ziffer 211 Absatz 1 GSchV die Möglichkeit, die Erstellung von Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen, im Gewässerschutzbereich Au aus wichtigen Gründen ausnahmsweise zu gestatten (vgl. Kapitel 4.1).
BAFU-interne Vorabklärungen ergaben, dass aufgrund dieser Ausgangslage und in Anbetracht der angespannten Situation regional mangelnder Deponiekapazitäten, neue Etappen bestehender Deponien im Gewässerschutzbereich Au als bedingte Ausnahme ermöglicht werden sollen:
• Die entsprechende Anpassung soll aufgrund des sachlich-thematischen Zusammenhangs (Ausnahmetatbestände für Deponien) in der VVEA vorgenommen werden.
• Die Regelung soll übereinstimmend mit derjenigen in der GSchV Ausnahmecharakter haben.
3 Der Gewässerschutzbereich Au umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Anh. 4 Ziff. 111 GSchV).