Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/109: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 · 11 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht

VVEA

• Die regelmässige Überwachung von Sicker- wie auch von Grundwasser ist zu überprüfen und ggf. an die neue Situation anzupassen (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 VVEA).

• Die bestehende Gefährdungsabschätzung (Artikel 53 Absatz 2 VVEA) kann, vorteilhafterweise aktualisiert, als Grundlage dienen.

• Qualitative Anforderung an den Untergrund: Die Charakteristik des Untergrunds und der Umgebung müssen allenfalls, unter Einbezug technischer Massnahmen zu deren Verbesserung, Gewähr dafür bieten, dass das Grundwasser langfristig nicht beeinträchtigt wird (vgl. z.B. Anh. 2 Ziff. 1.2.2 VVEA).

Es sind die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer zu treffen (vgl. Art 31 GSchV). Im Weiteren ist eine kantonale Gewässerschutzbewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) i.V.m. Artikel 32 GSchV erforderlich.

4.3 Anhang 2 Ziffer 1.1.4

Es sind die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer zu treffen (vgl. Art 31 GSchV). Im Weiteren ist eine kantonale Gewässerschutzbewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG i.V.m. Artikel 32 GSchV erforderlich.

4.4 Erhöhung, laterale Erweiterung (Anhang 2 Ziffer 1.1.5 VVEA)

Die neue Bestimmung in Anhang 2 Ziffer 1.1.5 VVEA gibt klare Vorgaben, wie die Erweiterung zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für die Ausnahme nach Anhang 2 Ziffer 1.1.3 VVEA erfüllt sind: Soll im Gewässerschutzbereich Au eine bestehende Deponie erweitert werden, dann muss dies durch eine Erhöhung (vertikale Erweiterung) erfolgen. Das heisst, in erster Linie soll das dringend erforderliche Zusatzvolumen ohne Ausdehnung der Grundfläche der Deponie über dem Gewässerschutzbereich Au geschaffen werden. Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass der zusätzliche Bedarf an Deponievolumen nicht mit einer Erhöhung gedeckt werden kann, darf die kantonale Behörde eine horizontale Erweiterung genehmigen.

Der Grund für die Priorisierung der Erhöhung einer Deponie gegenüber ihrer horizontalen Erweiterung sind Gefahrenüberlegungen und damit verbundene Kriterien:

• Schadstoffpotenzial (Abfallinventar, Schadstoffe in den Abfällen und Mengen)

• Freisetzungspotenzial (Wie schnell, wie weit und wie viel Schadstoffe können freigesetzt und transportiert werden?)

• Exposition und Bedeutung des Schutzgutes (Können Schadstoffe überhaupt Schutzgüter wie Wasser, Boden, Luft erreichen?)

Bei der alleinigen Erhöhung einer Deponie, ohne Ausdehnung derer Grundfläche, ist die Gefahr grundsätzlich geringer einzustufen als bei einer lateralen Erweiterung und damit der Ausdehnung der Grundfläche, die sich über nutzbarem unterirdischem Gewässer befindet.

Eine Erweiterung der bestehenden Deponie ist deshalb primär durch die Erhöhung der Deponie zu realisieren.

4.5 Mitteilungspflicht der Kantone (Anhang 2 Ziffer 1.1.6 VVEA)

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat am 28. Juni 2022 den Bericht «Grundwasserschutz in der Schweiz» publiziert. Die diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen sollen die Aufsichtsinstrumente und Interventionsmöglichkeiten des Bundes betreffend den Vollzug der Massnahmen des planerischen Grundwasserschutzes durch die Kantone klären und stärken. Der Bundesrat hat am 30. September 2022 die Umsetzung dieser Empfehlungen beschlossen. In Hinblick auf die vom Parlament geforderte Stärkung der Aufsicht im planerischen Grundwasserschutz sieht Anhang 2 Ziffer 1.1.6 vor, dass die Kantone, welche