Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/109: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 · 11 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht
VVEA
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Neue Ausnahmemöglichkeiten bei bestehenden Deponien der Typen C, D und E (Anhang 2 Ziffer 1.1.3 Buchstabe a VVEA)
Spätestens seit Juli 2007 waren mit den damals in Kraft gesetzten Bestimmungen der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA-Änderung) keine neuen Deponien mehr an Standorten über nutzbaren unterirdischen Gewässern und in den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten (Gewässerschutzbereich Au) zulässig – es sei denn es handelte sich um Deponien des Typs A oder des Typs B in genannten Randbereichen. Daraus lässt sich folgern, dass die neue Ausnahme nur für Deponien der Typen C, D und E anwendbar ist, welche vor Juli 2007 im Gewässerschutzbereich Au errichtet worden sind und immer noch im Betrieb stehen. Für neue Deponien an neuen Standorten gilt die neue Ausnahmebestimmung nicht.
Die vorliegende Ausnahmeregelung verweist auf Anhang 4 Ziffer 211 Absatz 1 GSchV. Gemäss dieser Bestimmung können Ausnahmen aus wichtigen Gründen beantragt werden, analog zur Anwendung bei Grundwasserschutzzonen. D.h. es muss ein öffentliches Interesse am Bau der Anlage nachgewiesen werden, welches mindestens gleich gross wie jenes am Schutz des Grundwassers ist und die Anlage muss standortgebunden sein (BUWAL, 2004: Wegleitung Grundwasserschutz. Vollzug Umwelt. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern. S. 59)5. Die Standortgebundenheit und ein mindestens gleich grosses Interesse gegenüber dem Interesse am Schutz des Grundwassers können nur dann nachgewiesen werden, wenn nach sorgfältig regionaler, d.h. einschliesslich der Nachbarkantone, erfolgter Evaluation von geeigneten Deponiestandorten nachweislich innert nützlicher Frist innerhalb der kantonsübergreifenden Planungsregion kein solcher gefunden werden kann und sich daraus nachweislich ein regionaler Engpass an Deponiekapazität ergibt.
Der neue Buchstabe a legt die erste Voraussetzung fest und betont nochmals den Ausnahmecharakter der Bestimmung: Demnach ist eine (vertikale oder horizontale) Erweiterung überhaupt nur dann zulässig, wenn trotz umfassender Standortevaluation in der kantonsübergreifenden Planungsregion (Art. 4 Abs. 2 VVEA) kein zusätzliches Deponievolumen ausserhalb Gewässerschutzbereichs Au realisiert werden kann.
Für die Sicherstellung des langfristigen Bedarfs an Deponieraum sind weiterhin Standorte zu suchen, die nicht über nutzbaren unterirdischen Gewässern oder den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten liegen.
4.2 Grundwasserschutz und Nachweis (Anhang 2 Ziffer 1.1.3 Buchstaben b und c VVEA)
Beim Nachweis, dass die Anforderungen zum Schutz des Grundwassers erfüllt sind, damit keine weitere Gefährdung des Grundwassers erfolgt, sind im Rahmen eines hydrogeologischen Gutachtens folgende Punkte zu beachten:
• Bei einer Erhöhung der Deponie muss die Stabilität der Deponie infolge des Zusatzvolumens bzw. des Mehrgewichts gewährleistet sein.
• Die Erhöhung oder die laterale Erweiterung einer Deponie darf nicht an einem Standort bewilligt werden, der im Einzugsgebiet einer im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage oder eines Grundwasserschutzareals liegt (vgl. Ziff. 1.1.3 Bst. b). Der Nachweis dazu ist unter Berücksichtigung der aktuellen bzw. zukünftigen Wasserversorgungsplanung der betroffenen Region zu erbringen. Ebenso ist bei einer Erweiterung zu belegen, dass die Deponiebasis im Erweiterungsbereich hinreichend dicht ist und die Entwässerung dauerhaft garantiert, dass keine Stoffe aus der Deponie in das nutzbare Grundwasser gelangen können (vgl. Ziff. 1.1.3 Bst. c VVEA).
5 https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/wasser/uv-umwelt-vollzug/wegleitung_grundwasserschutz.pdf.download.pdf/wegleitung_grundwasserschutz.pdf.