Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/109: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 · 11 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht

VVEA

6 Auswirkungen

Aufgrund des einschränkenden Ausnahmecharakters der vorgesehenen Ergänzung in Anhang 2 Ziffer 1.1.3 VVEA wird davon ausgegangen, dass nur wenige Deponien diese beanspruchen.

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Bewilligungskompetenz für Deponien liegt bei den Kantonen. Insofern sind keine Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.

6.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Mit der Änderung werden Kantone, die erforderliche Deponiekapazitäten trotz umfassender Bemühungen weder im eigenen Kanton noch innerhalb der kantonsübergreifenden Planungsregion ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au realisieren können, bei der Sicherstellung der Ablagerung nicht verwertbarer Abfälle entlastet. Eine Inanspruchnahme der vorgesehenen VVEA-Ausnahmebestimmung kommt im Rahmen der Baubewilligung gleichzeitig der Inanspruchnahme einer Ausnahme nach Anhang 4 Ziffer 211 Absatz 1 GSchV und einer kantonalen Gewässerschutzbewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG i. V. m. Artikel 32 Absatz 3 und 4 GSchV gleich. Der Aufwand für Bewilligungsverfahren und -kontrollen von Deponieerweiterungen kann mit bestehenden Ressourcen durchgeführt werden.

6.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Umwelt

Die Änderung wird es in Regionen mit Engpässen von Ablagerungskapazitäten erleichtern, die notwendigen Überbrückungsmöglichkeiten bis zu einer langfristigen Lösung zu schaffen. Damit können auch weiträumige Verwerfungen bei kantonalen Abfallplanungen, wie durch Beanspruchung von in anderen Kantonen und Regionen bereits gesicherten oder geplanten Kapazitäten, verhindert werden.

Bei der Erhöhung der Deponiekapazität muss vorgängig der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen zum Schutz des Grundwassers erbracht werden, damit keine weitere Gefährdung des Grundwassers erfolgt. Deshalb sind keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.