Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/109: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 · 11 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht
VVEA
3 Verhältnis zum internationalen Recht
Auf internationaler Ebene sind die einschlägigen Technical Guidelines4 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05) zu nennen. Diese bezwecken, die Staaten in ihren Bemühungen zu unterstützen, soweit wie möglich sicherzustellen, die umweltverträgliche Bewirtschaftung von Abfällen, die unter die Basler Konvention fallen, innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien Vorschriften zu erlassen, welche die Bereitstellung angemessener Einrichtungen für die Abfallbeseitigung sicherstellen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b). Die vorgeschlagene Verordnungsänderung ist daher vereinbar mit den in den Guidelines formulierten, grundsätzlichen Anforderungen an einen Deponiestandort.
Im Weiteren ist die vorgeschlagene Verordnungsänderung vereinbar mit dem EU-Recht. Die Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien führt allgemeine Anforderungen an den Standort von Deponien auf. Nach EU-Recht müssen bei der Standortwahl von Deponien Anforderungen hinsichtlich Faktoren wie das Vorhandensein von Grundwasser, die geologischen und hydrogeologischen Bedingungen im Gebiet und die Gefahr von Überflutungen, Bodensenkungen oder Erdrutschen berücksichtigt werden. Deponien sind nur zugelassen, wenn angesichts der Merkmale des Standorts hinsichtlich solcher Anforderungen oder angesichts treffender Abhilfemassnahmen zu erwarten ist, dass die Deponie keine ernste Gefahr für die Umwelt darstellt. Die genannte EU-Richtlinie ist für die Schweiz nicht verbindlich. Es ergeben sich durch diese also keine direkten Verpflichtungen der Schweiz.
4 Technical guidelines on the environmentally sound disposal of hazardous wastes and other wastes in specially engineered landfill (D5). UNEP/CHW.15/6/Add.5/Rev.1.