Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/12: Strategie der Internationalen Zusammenarbeit 2025–2028 · 69 Seiten

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3 Inhalt der Kreditbeschlüsse

3.1 Antrag des Bundesrates mit Begründung

Der Bundesrat beantragt für den Zeitraum 2025–28 fünf Verpflichtungskredite in der Höhe von insgesamt 11,45 Milliarden Franken für die Weiterführung der IZA.

Ein Vergleich mit den Zahlen der letzten Botschaft und den Zahlen, die in der öffentlichen Vernehmlassung vorgelegt wurden, folgt zu einem späteren Zeitpunkt.

3.2 Ziele der IZA 2025–28

Die Armutsreduktion und eine nachhaltige Entwicklung sind die Raison d’être der IZA. Die Ziele der IZA sind in den Artikel 5 und 7 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (im Folgenden EZA-HH-Gesetz) vom 19. März 197639 und in Artikel 2 des Bundesgesetzes über assnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte vom 19. Dezember 200340 (im Folgenden Friedensförderungsgesetz) aufgeführt.41

3.3 Strategische Ausrichtung

3.3.1 Analysekriterien

Die drei für die strategische Ausrichtung

der IZA-Strategie 2021–24 festgelegten

Kriterien haben sich bewährt und wer-

den für den Zeitraum 2025–28 wiede-

rum angewendet. Die Gewichtung der

Kriterien ist vom Kontext und von der

Art des eingesetzten Instruments abhän-

gig.

1) Bedürfnisse vor Ort

Bei der Analyse der Bedürfnisse der Bevölkerung in den Entwicklungsländern werden die humanitäre Lage, das Armutsniveau, die Kapazitäten der Länder zur Mobilisierung eigener Ressourcen und die Herausforderungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt. In die Analyse einbezogen werden auch die die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, der Zugang zu einer qualitativ guten Grundversorgung, die Gouvernanz und die Achtung der Menschenrechte.

2) Mehrwert der Schweizer IZA

Der Mehrwert der Schweizer IZA im Vergleich zu anderen Akteuren beruht auf ihrer spezifischen Expertise, ihren anerkannten Kompetenzen, ihrer Innovationskraft und

39 SR 974.0

40 SR 193.9

41 Siehe Anhang 3 für die Rechtsgrundlage