Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/12: Strategie der Internationalen Zusammenarbeit 2025–2028 · 69 Seiten
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Austausch über Risikobewertung und Risikomanagement statt, auch mit dem IKRK. Als Gaststaat ist die Schweiz umso mehr dazu verpflichtet. Diese Gespräche werden zurzeit intensiviert.
5.6 Verfahren der Beitragsgewährung
Die EZA-HH-Verordnung73, das Friedensförderungsgesetz und die spezifischen Weisungen der Bundesämter regeln die Finanzkompetenzen und die Kontrolle der Mittelverwendung im Bereich der IZA.
Die DEZA, die AMS und das SECO haben klare und transparente Verfahren und Richtlinien für den ergebnisorientierten Einsatz der Mittel festgelegt und wenden diese an. Bei der Durchführung der Massnahmen vergeben sie Mandate nicht nur nach der Subventionsgesetzgebung, sondern auch gemäss den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 199474, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen75 und der dazugehörigen Verordnung76. Bei der Beschaffung von Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen sind die DEZA, die AMS und das SECO abgesehen von den wirtschaftlichen Aspekten bestrebt, die Einhaltung der Sozial- und Umweltstandards innerhalb des vorgesehenen Rechtsrahmens zu fördern und somit die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit im Sinne der Agenda 2030 zu stärken. Dieser Grundsatz gilt sowohl in der Schweiz als auch in den Entwicklungsländern.
5.7 Befristung und degressive Ausgestaltung der Subvention
Die IZA ist eine Aufgabe, welche nicht an sich zeitlich begrenzt ist. Die Beiträge ihrerseits werden befristet vergeben und sind erneuerbar. Allgemein muss jedoch langfristig Unterstützung gewährt werden, um die erwaete Wirkung zu erzielen. Die Beiträge sind grundsätzlich nicht degressiv.
73SR 974.01
74AS 1996 609