Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/12: Strategie der Internationalen Zusammenarbeit 2025–2028 · 69 Seiten
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Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods64 und das Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte vom 19. Dezember 200365. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Gewährung der Verpflichtungskredite «Humanitäre Hilfe», «Entwicklungszusammenarbeit» und «Wirtschaftliche Zusammenarbeit» ergibt sich aus Artikel 167 BV und Artikel 9 Absatz 1 EZA-HH-Gesetz, für die Gewährung des Kredits «Stiftung IKRK» und für die Gewährung des Verpflichtungskredits «Frieden und Menschenrechte» aus Artikel 4 Friedensförderungsgesetz, laut denen die betreffenden Mittel als Verpflichtungskredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt werden.
Die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas66 ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Die Weiterführung der Ostzusammenarbeit («Transition») mit den betroffenen Ländern fällt anschliessend unter das EZA-HH-Gesetz. Dieses Gesetz ist weit genug gefasst, um als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas zu dienen.
5.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Die IZA ist ein von der Schweiz autonom eingesetztes Instrument. Sie erfolgt in Übereinstimmung mit dem internationalen Handelsrecht und verzichtet namentlich auf Subventionen, die den Handel zugunsten von Schweizer Unternehmen verzerren. Die Schweiz hat sich zudem gemäss Ziffer 23 (c) des Ministerbeschlusses der Welthandelsorganisation (WTO) vom 19. Dezember 2015 über den Ausfuhrwettbewerb im Agrarbereich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Nahrungsmittelhilfe nicht an die Lieferung von Schweizer Landwirtschaftsprodukten oder anderen Waren und Dienstleistungen gebunden ist.67 Des Weiteren berücksichtigt die Schweiz die Empfehlungen der OECD «DAC Recommendation on Untying Official Development Assistance»68 von 2023.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 163 Absatz 2 BV69 und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200270 werden die vorliegenden Erlasse in Form von einfachen Bundesbeschlüssen bewilligt, die nicht dem Referendum unterstehen.
64SR 979.1
65SR 193.9
66SR 974.1
67AS 2019 587
68 www.oecd.org > DAC Recommendation on Untying ODA
69 SR 101
70 SR 171.10