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Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 6 Seiten
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Politische Rechte. BG «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 20055 über das Bundesgericht wird wie folgt geän- dert:
Art. 88 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1Beschwerden, welche die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerin- nen oder Volkswahlen und -abstimmungen betreffen, sind zulässig:
b. in eidgenössischen Angelegenheiten:
1. gegen Verfügungen der Bundeskanzlei,
2. gegen Entscheide der Kantonsregierungen,
3. wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen oder den National- ratswahlen, die sich in mehreren Kantonen auswirken oder von einer Verwaltungsbehörde des Bundes verursacht wurden.
Art. 97 Abs. 1bis
1bisFür Beschwerden, welche die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bür- gerinnen oder Volkswahlen und -abstimmungen betreffen, ist die Beschränkung der Beschwerdegründe nach Absatz 1 nur bei Anfechtung eines Gerichtsentscheids an- wendbar.
Art. 100 Abs. 3 und 4
3Die Beschwerdefrist bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung beträgt fünf Tage.
4Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 101a Beschwerde in eidgenössischen Stimmrechtssachen
1Beschwerden, die eidgenössische Volksabstimmungen betreffen, sind innert fünf Tagen nach der Eröffnung des Entscheids der Kantonsregierung beziehungsweise nach der Entdeckung der Unregelmässigkeit beim Bundesgericht einzureichen.