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Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 6 Seiten

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Politische Rechte. BG «%ASFF_YYYY_ID»

3Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so ent- scheidet das Ergebnis der Stichfrage. Erzielt in der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt diejenige Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die grössere Summe ergeben.

Art. 77 Abs. 3

3Wegen Unregelmässigkeiten, die sich in mehreren Kantonen auswirken oder von einer Verwaltungsbehörde des Bundes verursacht wurden, kann bei der Kantonsre- gierung keine Abstimmungs- oder Wahlbeschwerde geführt werden.

Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht

1Nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20054 kann beim Bundes- gericht Beschwerde geführt werden:

a. gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung;

b. gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteiregister;

c. gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums;

d. wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen oder den Nationalratswah- len, die sich in mehreren Kantonen auswirken oder von einer Verwaltungs- behörde des Bundes verursacht wurden.

2Mitglieder von Initiativkomitees können auch gegen Verfügungen der Bundeskanz- lei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) Beschwerde führen.

3Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quo- rums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) kann keine Beschwerde geführt werden.

Art. 84 Abs. 2 und 3

2Er kann Vorgaben für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln machen; er kann insbesondere eine Bewilligungspflicht vorsehen.

3Werden Stimm- und Wahlzettel elektronisch erfasst und ausgezählt, so überprüfen die nach kantonalem Recht zuständigen Stellen mit statistischen Methoden, ob die Ergebnisse plausibel sind.

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

4 SR 173.110