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Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 7 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege «%ASFF_YYYY_ID»
3Die Absätze 1 und 2 gelten nur, solange noch keine Prioritätenliste nach Artikel 8 Absatz 5 Ausbildungsfördergesetz Pflege8 erarbeitet wurde.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 6 Gesuch
1Gesuche um Beiträge nach dem 1. Abschnitt und Gesuche um Beiträge nach dem
2. Abschnitt sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) zusammen einzureichen.
2Die Gesuche können einmal pro Jahr eingereicht werden.
3Das Gesuch um Bundesbeiträge im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen muss insbesondere enthalten:
a. den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach den Artikeln 2–5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege9 und nach Artikel 2 dieser Verordnung;
b. den beantragten Bundesbeitrag.
4Das Gesuch um Bundesbeiträge an kantonale Ausbildungsbeiträge muss insbesondere enthalten:
a. den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 7 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege10 und nach Artikel 4 dieser Verordnung;
b. die Höhe der Ausbildungsbeiträge sowie die Anzahl der Studierenden, die unterstützt werden sollen;
c. den beantragten Bundesbeitrag.
5Das BAG kann in einer Wegleitung weitere Einzelheiten zur Gesuchseinreichung festlegen. Es stellt Gesuchsformulare zur Verfügung.
Art. 7 Vertrag
1Das BAG gewährt die Bundesbeiträge auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199011 (SuG).
2Der Vertrag regelt insbesondere:
a. die zu erfüllenden Leistungen des Kantons;
b. die Höhe der finanziellen Beteiligung des Bundes;
c. die Zahlungsmodalitäten;
d. die Folgen einer Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der Leistungen des Kantons; und
8 SR ...; AS … (BBl 2022 3205)
9 SR ...; AS … (BBl 2022 3205)
10 SR ...; AS … (BBl 2022 3205)
11 SR 616.1