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Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 7 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege «%ASFF_YYYY_ID»
a. den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 6 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege14 und des Vorliegens von Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung;
b. den beantragten Bundesbeitrag.
3Das SBFI kann in einer Wegleitung weitere Einzelheiten zur Gesucheinreichung festlegen. Es stellt Gesuchformulare zur Verfügung.
Art. 12 Vertrag
1Das SBFI gewährt die Bundesbeiträge auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Artikel 16 Absatz 2 SuG15.
2Der Vertrag regelt insbesondere:
a. die zu erfüllenden Leistungen, insbesondere die umzusetzenden Massnahmen und die dazugehörigen Leistungsindikatoren;
b. die Höhe der finanziellen Beteiligung des Bundes;
c. die Vertragsdauer;
d. die Zahlungsmodalitäten;
e. die Folgen einer Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der Leistungen;
f. die Berichterstattung zuhanden des SBFI.
3Der Vertrag ist befristet. Er kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und verlängert werden, längstens aber bis zum Ende der Befristung des Ausbildungsfördergesetzes Pflege16.
4Das Vorgehen bei einer Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der Leistungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 28 SuG.
Art. 13 Kantonale Ansprechstelle
1Jeder Kanton bestimmt eine Ansprechstelle für das SBFI.
2Schliessen sich mehrere Kantone zusammen, so bestimmen sie eine einzige Ansprechstelle für das SBFI.
Art. 14 Berichterstattung
1Die Kantone erstatten dem SBFI jährlich Bericht über die Verwendung der Bundesbeiträge.
2Das SBFI stellt Formulare zur Verfügung.
14 SR ...; AS … (BBl 2022 3205)
15 SR 616.1
16 AS …