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Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 7 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege «%ASFF_YYYY_ID»
e. die jährliche Berichterstattung des Kantons zuhanden des BAG.
3Das Verfahren für die Gewährung von Bundesbeiträgen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG.
4Das Vorgehen bei einer Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Leistungen durch den Kanton richtet sich sinngemäss nach Artikel 28 SuG.
Art. 8 Meldung von Änderungen
Die Kantone sind verpflichtet, das BAG umgehend über wesentliche Änderungen der den Bundesbeiträgen zugrundeliegenden kantonalen Aufwendungen oder der vereinbarten Leistungen der Akteure zu informieren.
3. Kapitel: Bundesbeiträge an die Kantone zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an höheren Fachschulen
Art. 9 Kantonale Massnahmen
1Die Kantone erarbeiten auf der Grundlage ihrer Bedarfsplanung nach Artikel 2 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege12 Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an ihren HF, indem sie insbesondere Massnahmen erarbeiten welche:
a. den Einstieg in die Ausbildung erleichtern;
b. zum Verbleib in der Ausbildung beitragen;
c. die Lernbereiche Schule und Praxis koordinieren.
2Nicht als Massnahme nach Absatz 1 gelten vom Bund finanzierte Leistungen nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200213.
Art. 10 Bemessung
1Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) berechnet den jedem Kanton zustehenden maximalen Betrag für die gesamte Förderperiode auf der Grundlage des in der Bedarfsplanung ausgewiesenen Bedarfs an Ausbildungsplätzen an HF.
2Die Bundesbeiträge betragen die Hälfte der Beiträge, die die Kantone den HF gewährt haben.
Art. 11 Gesuch
1Die Gesuche um Bundesbeiträge können jederzeit eingereicht werden.
2Das Gesuch muss insbesondere enthalten:
12 SR ...; AS … (BBl 2022 3205)
13 SR 412.10