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Vernehmlassung 2023/23: Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 7 Seiten

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Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit «%ASFF_YYYY_ID»

2 Sie teilen jede Änderung der Vereinbarung der Aufsichtsbehörde zwölf Monate vor dem Inkrafttreten der Änderung mit.

Art. 35b Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung

zwischen Versicherern

Die im Anhang aufgeführten Regelungen der Vereinbarung zwischen Santésuisse und Curafutura vom 24. Januar 20203 betreffend die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung werden für sämtliche Versicherer als allgemeinverbindlich erklärt. Für den Begriff der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gilt Artikel 19a KVAG.

Art. 35c Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen

Nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe h oder 4 KVAG wird bestraft, wer gegen allgemeinverbindliche Regelungen nach Artikel 35b verstösst.

Anhang

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

2. Aufsichtsverordnung vom 9. November 20054

Art. 1h Abs. 2

2 Absatz 1 gilt nicht für die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung.

Gliederungstitel nach Art. 190c

6. Kapitel Versicherungsvermittlertätigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

Art. 190d Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen

1 Schliessen Versicherungsunternehmen eine Vereinbarung nach Artikel 31a Absatz 1 VAG ab, so stellen sie diese der FINMA zu.

2 Sie teilen jede Änderung der Vereinbarung der FINMA zwölf Monate vor Inkrafttreten der Änderung mit.

3Die Vereinbarung kann kostenlos eingesehen werden unter: www.fair-mittler.ch > Ver-

einbarung.

4 SR 961.011