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Vernehmlassung 2023/23: Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 7 Seiten

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Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 190e Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwi-

schen Versicherungsunternehmen

Die in Anhang 7 aufgeführten Bestimmungen der Vereinbarung zwischen Santésuisse und Curafutura vom 24. Januar 20205 betreffend die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung werden für sämtliche Versicherungsunternehmen, die im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung tätig sind, als allgemeinverbindlich erklärt. Für den Begriff der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gilt Artikel 40 VAG.

Art. 190f Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen

Mit Busse nach Artikel 86 Absatz 1bis oder 2 VAG wird bestraft, wer gegen allgemeinverbindliche Regelungen nach Artikel 190e verstösst.

Anhang

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 7 gemäss Beilage.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 Die Vereinbarung kann kostenlos eingesehen werden unter www.fair-mittler.ch > Vereinbarung.